RS OGH 1963/8/21 1Ob133/63, 1Ob117/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.1963
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Norm

AnerbenG §11
AnerbenG §12
AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

Die Nichtbeiziehung zweier "bäuerlicher" Sachverständiger könnte nur einen Verfahrensmangel begründen, der aber nicht nach § 16 AußStrG gerügt werden kann. In der Festsetzung des Übernahmspreises nach billigem Ermessen, sowie in der Festsetzung des Zinsfußes für die Abfindungsansprüche der gesetzlichen Erben nach § 12 Abs 1 AnerbenG liegt eine Ermessensentscheidung, die nach § 16 AußStrG nicht anfechtbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 133/63
    Entscheidungstext OGH 21.08.1963 1 Ob 133/63
    Veröff: NZ 1964,11
  • 1 Ob 117/65
    Entscheidungstext OGH 15.06.1965 1 Ob 117/65
    nur: In der Festsetzung des Übernahmspreises nach billigem Ermessen, sowie in der Festsetzung des Zinsfußes für die Abfindungsansprüche der gesetzlichen Erben nach § 12 Abs 1 AnerbenG liegt eine Ermessensentscheidung, die nach § 16 AußStrG nicht anfechtbar ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099186

Dokumentnummer

JJR_19630821_OGH0002_0010OB00133_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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