Norm
EheG §50Rechtssatz
Beruhen Eifersuchtsäußerungen auf einer anormalen Gemütsverfassung, dann sind sie, wenn die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbetätigung erheblich beeinträchtigenden Weise herabgesetzt ist, nach § 50 EheG zu beurteilen. Ein gänzlicher Ausschluß der Verantwortlichkeit ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056723Dokumentnummer
JJR_19630903_OGH0002_0080OB00221_6300000_001