RS OGH 1963/9/3 8Ob212/63, 6Ob548/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1963
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Norm

MG §19 Abs2 Z5 A2
MRG §30 Abs2 Z8 A2

Rechtssatz

Kein dringender Eigenbedarf, wenn für den Mieter, seine Ehegattin und zwei erwachsene berufstätige Töchter eine Wohnung in der Größe von zwei Zimmern, ein Kabinett und einer Küche (letztere im Ausmaß von fünfundzwanzig Quadratmeter) zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 212/63
    Entscheidungstext OGH 03.09.1963 8 Ob 212/63
    Veröff: MietSlg 15316
  • 6 Ob 548/85
    Entscheidungstext OGH 27.06.1985 6 Ob 548/85
    Ähnlich; Beisatz: Von einem Notstand kann nicht gesprochen werden, wenn einer Familie mit einem Kleinkind eine aus zwei Zimmern, Küche, WC, Bad und Gang bestehende Wohnung im Ausmaß von ca vierzig bis fünfundvierzig Quadratmeter zur Verfügung steht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0067926

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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