Norm
EO §8 ARechtssatz
Bei Exekutionstiteln, bei denen die Vollstreckung von einer Zug- um Zug-Leistung abhängig ist, ist die Leistung im Falle des Fehlens einer gesetzten Leistungsfrist grundsätzlich sofort fällig. Für die Exekutionsbewilligung genügt die Behauptung im Antrag, zur Gegenleistung bereit zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0000268Dokumentnummer
JJR_19630903_OGH0002_0030OB00108_6300000_001