RS OGH 1963/9/3 8Ob218/63, 6Ob17/10h

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Veröffentlicht am 03.09.1963
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Norm

KlGG §1

Rechtssatz

Die Vermietung einer Liegenschaft zu Wohnzwecken fällt nicht unter die Bestimmungen des KlGG.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 218/63
    Entscheidungstext OGH 03.09.1963 8 Ob 218/63
    Veröff: MietSlg 15557
  • 6 Ob 17/10h
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 17/10h
    Vgl aber, Beisatz: "Erholung" muss nicht unbedingt bloßes Entspannen durch Liegen, Sitzen oder geselliges Beisammensein im Kleingarten bedeuten; je nach Beruf und persönlicher Konstitution können vielmehr auch kleinere oder größere Gartenarbeiten im Sinne einer körperlichen Betätigung in frischer Luft (Bewegungsausgleich bei sitzender Beschäftigung usw) der Erholung dienen (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0063630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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