Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der die Wahrung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB bei Vertretung seiner Partei in einer Betriebshaftpflichtsache versäumte, kann sich nicht damit entschuldigen, er habe der Meinung sein können, daß für den Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen volle Kenntnis der Schadenshöhe erforderlich sei. (Es handelte sich um die Betriebshaftpflicht eines Landwirts; Unfall mit Pferdefuhrwerk).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0038769Dokumentnummer
JJR_19630904_OGH0002_0010OB00115_6300000_001