Index
E3R E03102000;Norm
31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art29 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Ing. HD in Salzburg, vertreten durch Rechtsanwälte Müller & Partner in 5010 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1. März 2001, Zl. 66.423/6-VI/6/00, betreffend Berichtigung einer Einfuhrlizenz und Verfall einer Sicherheit für eine Einfuhrlizenz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, Ing. HD, ist Inhaber eines Handelsunternehmens mit der nicht protokollierten Bezeichnung "Fa. D".
Eine Rechtsperson mit der Bezeichnung "Ing. HD HandelsgesmbH" existiert nach der Aktenlage demgegenüber nicht.
Der Beschwerdeführer unterfertigte unter der Bezeichnung "Firma D" einen am 2. Jänner 1996 bei der Agrarmarkt Austria eingelangten Formularantrag, in welchem freilich unter Feld 4 "Antragsteller" "Ing. HD HandelsgesmbH" aufscheint. In der Folge stellte der Beschwerdeführer eine Bankgarantie als Sicherheit für die beantragte Lizenz.
Mit Erledigung des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der AMA vom 30. Jänner 1996 wurde der "Ing. HD HandelsgesmbH" eine Einfuhrlizenz für den Import von 1000 t Basmatireis erteilt. Als Gesamtbetrag der zu leistenden Sicherheit wurden S 2,048.133,10 festgelegt. Die Dauer der Lizenz war bis 30. April 1996 befristet. Die Zustellung dieser Erledigung erfolgte mittels eines an die "Ing. HD HandelsgesmbH" adressierten Rückscheinbriefes unter der Adresse des Beschwerdeführers. Dort wurde sie nach dem Ausweis des Rückscheines vom "Empfänger" übernommen.
Nach Ablauf des in diesem Dokument als Geltungsdauer angeführten Zeitraumes wurde mit einer an die "Ing. HD HandelsgesmbH" gerichteten Erledigung des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. August 1996 die für diese Lizenz vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherstellung entsprechend dem Ausmaß der Nichtausnützung der Bewilligung von
851.880 kg in einer Höhe von S 1,642.356,97 gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 für verfallen erklärt. Gleichzeitig wurde die Adressatin der Erledigung aufgefordert, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegenden Erlagscheines zu zahlen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, auch unter der Bezeichnung "Firma D", am 9. September 1996 Berufung, in welcher er insbesondere vorbrachte, er habe die Lizenz im gegenständlichen Umfang lediglich deshalb beantragt, weil er angenommen habe, bloß 5 bis 10 % der beantragten Menge bewilligt zu erhalten.
Am 7. Juni 1999 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen auf Erteilung einer Nachsicht gemäß §§ 235 und 236 der Bundesabgabenordnung gerichteten Antrag, für welchen er Billigkeitserwägungen ins Treffen führte.
Mit einer an die "Firma D HandelsgesmbH" gerichteten Erledigung der belangten Behörde vom 1. Oktober 1999 wies diese die Berufung der "Firma D" gegen die Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 28. August 1996 als unbegründet ab. Gleichzeitig wies sie den Antrag der "Firma D" vom 7. Juni 1999 auf Erteilung einer Nachsicht gemäß den §§ 235 und 236 BAO als unzulässig zurück.
Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Diese Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0433-3, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die angefochtene Erledigung sei an die "Firma D HandelsgesmbH" gerichtet. Nach dem Beschwerdevorbringen sei der Beschwerdeführer Einzelkaufmann. Die in der angefochtenen Erledigung als Empfängerin bezeichnete Gesellschaft mit beschränkter Haftung existiere nicht. Daraus folge aber, dass ein Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen worden sei. Die Zustellung der Erledigung an das nach dem Beschwerdevorbringen nicht existierende rechtliche Gebilde "Firma D HandelsgesmbH" entfalte keine Rechtswirkungen. Dem Beschwerdeführer mangle es daher an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese Erledigung.
Darauf erließ die belangte Behörde am 6. Juni 2000 einen Bescheid, mit welchem die Berufung der "Firma D" gegen "den erstinstanzlichen Bescheid" vom 28. August 1996 und der Antrag der "Firma D" vom 7. Juni 1999 auf Erteilung einer Nachsicht gemäß den §§ 235 und 236 BAO als unzulässig zurückgewiesen wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2000/17/0139 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit hg. Erkenntnis vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0139, wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Erledigung der Agrarmarkt Austria vom 28. August 1996 richtete, als unbegründet abgewiesen. Demgegenüber wurde der Bescheid vom 6. Juni 2000 in Ansehung der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Nachsicht wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus, über den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Antrag vom 7. Juni 1999 hätte die AMA als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden gehabt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 8. November 2000 wurde die in Rede stehende Einfuhrlizenz dahingehend berichtigt, dass die Eintragung in Feld 4 (Lizenzinhaber) nunmehr auf den Beschwerdeführer zu lauten habe. Weiters wurde die durch diese Lizenz festgelegte Sicherheit in der Höhe von S 2,048.133,10 für den darin bewilligten Import von 1,000.000 kg Basmatireis entsprechend der im Ausmaß von 851.880 kg nicht ausgenutzten Bewilligung in der Höhe von S 1,642.356,97 für verfallen erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Art. 29 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2220/85 aufgefordert, den Verfallsbetrag zur Einzahlung zu bringen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Bankgarantie laute auf den Beschwerdeführer. Auf Grund der Eintragung in Feld 4 des Antragsformulars sei in der eigentlichen Lizenz in Feld 4 ebenfalls "Ing. HD HandelsgesmbH" eingetragen worden. Ein solches rechtliches Gebilde existiere jedoch nicht. Wie aus der Unterschrift und dem Firmenstempel bei der Antragstellung sowie aus der Bankgarantie hervorgehe, sei der Beschwerdeführer der wahre Antragsteller. Dieser Umstand gehe auch aus dem Gewerbeschein, welcher dem Antrag beigelegt gewesen sei und vom Beschwerdeführer unterfertigt worden sei, hervor. Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission sehe vor, dass die Lizenz von Amts wegen zu berichtigen sei. Auf allfällige abweichende Ergebnisse, die durch Betrachtungsweise nach rein nationalem Rechtsverständnis entstehen würde, könne keine Rücksicht genommen werden, wie aus den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1978 in Sachen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gegen Jacob Hirsch und Soehne (Rs 85-78), vom 25. September 1984 in Sachen Koenecke, Karl GmbH und Co. KG Fleischwarenfabrik (Rs 117/83) sowie vom 15. Mai 1974 in Sachen Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor GmbH (Rs 186/73) hervorgehe.
Der Beschwerdeführer habe am 30. Jänner 1996 eine Importbewilligung für 1,000.000 kg Basmatireis erteilt erhalten und eine Kaution von S 2,048.133,10 gestellt. Er habe in der Folge während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz eine Menge von
148.120 kg Basmatireis importiert. Gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 verfalle vorbehaltlich der Art. 36, 37 und 44 die Sicherheit bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr für eine Menge, die dem Unterschied zwischen 95 % der in der Lizenz angegebenen Menge und der tatsächlich ein- oder ausgeführten Menge entspreche. Dies ergebe einen Verfallsbetrag von S 1,642.356,97.
Der Beschwerdeführer erhob am 20. November 2000 Berufung, in welcher er die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides beantragte. Der Beschwerdeführer machte in dieser Berufung insbesondere geltend, dass die mit Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 30. Jänner 1996 beabsichtigte Lizenzerteilung ins Leere gegangen sei. Es habe sich dabei um einen Nichtakt gehandelt, welcher keinesfalls berichtigt werden könne, weil er nie rechtlich in Existenz getreten sei. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 berechtige die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz dazu, mit ihr innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses einzuführen oder auszuführen. Schon aus dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass eine rückwirkende Berichtigung einer Lizenz nach Ablauf der Gültigkeitsfrist nicht erfolgen dürfe. Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 biete keine Rechtsgrundlage für die hier erfolgte Berichtigung der Lizenz. Ebenso wenig könne diese auf § 103 Abs. 1 Z 1 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985 (im Folgenden: MOG), gestützt werden.
Der Rückforderung stehe Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 entgegen, zumal diese nach der genannten Verordnungsbestimmung unverzüglich zu erfolgen habe.
Schließlich sei der Beschwerdeführer vorliegendenfalls auch durch höhere Gewalt an der Einfuhr gehindert gewesen, habe er doch im Vertrauen auf eine Auskunft der erstinstanzlichen Behörde, wonach Lizenzen höchstens im Ausmaß von 5 bis 10 % der beantragten Menge erteilt würden, die Lizenz für eine weit höhere Menge beantragt, als ihm tatsächlich zur Verfügung gestanden sei.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 12. Februar 2001 wies dieser den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Juni 1999 und seinen (mit der eben genannten Berufung verbundenen) weiteren Antrag vom 20. November 2000, jeweils gerichtet auf Erteilung einer Nachsicht vom Verfall der für die in Rede stehende Lizenz geleisteten Sicherheit gemäß § 235 und § 236 BAO ab, gleichzeitig wies die erstinstanzliche Behörde den Antrag vom 20. November 2000 auf Aussetzung des Vollzuges gemäß § 212a BAO zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. März 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 8. November 2000 als unbegründet ab.
Die belangte Behörde verwies darauf, dass die Erteilung der Lizenz an die "Ing. HD HandelsgesmbH" statt - wie richtig - an den Beschwerdeführer insbesondere darauf zurückzuführen gewesen sei, dass dieser selbst die falsche Bezeichnung in das Kästchen 4 des Antragsformulars eingetragen habe. Er könne sich daher nicht gegenüber der erstinstanzlichen Behörde auf die Nichtexistenz der genannten Gesellschaft berufen. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Beschluss vom 20. Dezember 1999 lediglich ausgesprochen, dass eine "Fa. D HandelsgesmbH" nicht existiere; er habe jedoch keine derartige Aussage in Ansehung der "Ing. HD HandelsgesmbH" getroffen.
Der Antrag sei durch die "Firma D" gestellt worden, dessen Inhaber "und Handlungsbevollmächtigter" der Beschwerdeführer sei. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, selbst eine Berichtigung der ihm tatsächlich zugekommenen Lizenz zu veranlassen. Dies habe er freilich nicht getan. Er habe es vielmehr in Kauf genommen, ohne gültige Lizenz 148.120 kg Reis zu importieren. Überhaupt habe der Beschwerdeführer selbst erstmals in der zur hg. Zl. 99/17/0433 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auf die Nichtexistenz der "Ing. HD HandelsgesmbH" hingewiesen. Es treffe zu, dass Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 keine Befugnis zur amtswegigen Berichtigung einer Lizenz enthalte. Da vorliegendenfalls aber keine Lizenz erteilt worden sei, sei die in Rede stehende Bestimmung nicht anwendbar.
Vielmehr habe die erstinstanzliche Behörde anlässlich der Lizenzerteilung dadurch, dass sie nicht den Widerspruch zwischen dem im Antragsformular (Kästchen 4) aufscheinenden Antragsteller und dem Antragsteller nach Unterfertigung dieses Antrages aufgeklärt habe, sondern davon ausgegangen sei, dass die in Rede stehende Lizenz durch die Ing. HD HandelsgesmbH beantragt worden sei, den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt. Die vorgenommene Bescheidberichtigung finde daher ihre Rechtfertigung in § 103 Abs. 1 Z 1 MOG.
Sodann legte die belangte Behörde dar, dass das hier anzuwendende AVG keine spezielle Verjährungsnorm enthalte und weshalb ihres Erachtens Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der vorgenommenen Rückforderung nicht entgegen stehe. Schließlich führte die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, er sei an der Erfüllung der ihm aus der erteilten Lizenz auferlegten Verbindlichkeit durch höhere Gewalt gehindert geworden, unzutreffend sei.
Schließlich wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. Mai 2001 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Februar 2001 (betreffend Abweisung des Nachsichtsantrages und Zurückweisung des Aufschiebungsantrages) als unbegründet ab.
Die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2001/17/0134, als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2001 richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinen Rechten auf Unterbleiben einer Berichtigung der Lizenz sowie am Unterbleiben des Ausspruches des Verfalles einer Sicherheit, jeweils bei Fehlen der hiefür erforderlichen normativen Voraussetzungen, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben. Hilfsweise wird ein näher umschriebener Abänderungsantrag gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 in ihrer im Zeitraum zwischen Jänner 1996 und ihrem Außerkrafttreten am 1. Juli 2000 gültigen Fassung lautete (auszugsweise):
"Abschnitt 1
Geltungsbereich der Lizenzen und der Teillizenzen
Artikel 8
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, mit dieser Lizenz ausgenommen im Falle höherer Gewalt innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses bzw. der bezeichneten Ware einzuführen oder auszuführen. ...
...
Abschnitt 2
Antragstellung und Erteilung von Lizenzen
Artikel 13
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz ist auf dem gemäß
Artikel 16 gedruckten und ausgefüllten Formblatt an die zuständige Stelle zu senden oder dort abzugeben; andernfalls kann ihm nicht stattgegeben werden.
...
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz kann nur durch ein Schreiben oder eine schriftliche Fernübertragung widerrufen werden, das bzw. die außer im Fall höherer Gewalt bei der zuständigen Stelle spätestens um 13.00 Uhr am Tag der Antragstellung eingeht.
...
Artikel 16
(1) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 zweiter Unterabsatz sind für den Lizenzantrag, für die Lizenzen und die Teillizenzen Formblätter zu verwenden, die mit den Mustern im Anhang I übereinstimmen. Die Formblätter sind gemäß den in ihnen enthaltenen Hinweisen sowie nach den Gemeinschaftsvorschriften auszufüllen, die für den betreffenden Erzeugnisbereich gelten.
(2) Die Formblätter für die Lizenzen sind zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1, dem Exemplar Nr. 2, dem Antrag und gegebenenfalls weiteren Lizenzexemplaren besteht.
...
Artikel 19
(1) Die Lizenzen werden in mindestens zwei Exemplaren erteilt, von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, unverzüglich dem Antragsteller ausgehändigt wird, und das zweite, das als Exemplar für die erteilende Stelle bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der erteilenden Stelle verbleibt.
...
Abschnitt 3
Anwendung der Lizenzen
Artikel 22
(1) Das Exemplar Nr. 1 wird der Stelle vorgelegt, bei der
a) im Falle der Einfuhrlizenz die Einfuhranmeldung,
...
angenommen wird.
(2) Das Exemplar Nr. 1 der Lizenz ist bei Annahme der in Absatz 1 genannten Anmeldung vorzulegen oder für die Zollstelle bereitzuhalten.
(3) Nach Abschreibung und Bestätigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle wird das Exemplar Nr. 1 dem Beteiligten zurückgegeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben oder zulassen, dass der Beteiligte auf der Lizenz abschreibt. Diese Abschreibung ist stets von der Zollbehörde zu prüfen und zu bestätigen.
...
Artikel 24
(1) Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden.
(2) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz- oder Teillizenz, so veranlasst der Beteiligte oder die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Rücksendung der Lizenz oder Teillizenz an die Stelle, die die Lizenz erteilt hat.
Hält die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, die
Voraussetzungen für eine Berichtigung für gegeben, so zieht sie
die Teillizenz beziehungsweise die Lizenz sowie früher erteilte
Teillizenzen ein und stellt unverzüglich eine berichtigte
Teillizenz beziehungsweise eine berichtigte Lizenz mit den
entsprechenden Teillizenzen aus. Auf diesen neuen Dokumenten, die
auf jedem Exemplar den Vermerk 'am ... berichtigte Lizenz'
beziehungsweise 'am ... berichtigte Teillizenz' tragen, werden die
früheren Abschreibungen gegebenenfalls wiederholt.
Hält die erteilende Stelle eine Berichtigung der Lizenz oder Teillizenz nicht für erforderlich, so vermerkt sie 'nachgeprüft am ... gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88' und stempelt die Lizenz ab.
Artikel 25
(1) Der Inhaber ist verpflichtet, die Lizenz und die Teillizenz auf Verlangen der Stelle zu übermitteln, die die Lizenz erteilt hat.
(2) Wenn die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Artikels oder des Artikels 24 ein beanstandetes Dokument zurücksenden oder einziehen, so erteilen sie dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung.
...
Artikel 33
...
(2) Vorbehaltlich der Artikel 36, 37 und 44 verfällt die Sicherheit bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr für eine Menge, die dem Unterschied entspricht zwischen
a)
95 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge und
b)
der tatsächlich ein- oder ausgeführten Menge."
Am 1. Juli 2000 trat die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Kraft. Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
"(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird aufgehoben."
Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 lautet:
"Artikel 52
(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Sie gilt für die ab dem 1. Oktober 2000 beantragten Lizenzen."
§ 29 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, lautet:
"§ 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist."
§ 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (im Folgenden: AVG), lautet:
"§ 62. ...
...
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."
§ 103 Abs. 1 MOG in der zwischen dem 1. Jänner 1995 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 664/1994 lautet (auszugsweise):
"§ 103. (1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde,
die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des
Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
aufgehoben oder abgeändert werden,
1. wenn der dem Bescheid zu Grunde liegende
Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt
oder aktenwidrig angenommen wurde,
2. wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen
wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden können, oder
3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
..."
In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorgenommene Bescheidberichtigung mit dem Argument, die Lizenzerteilung an die "Ing. HD HandelsgesmbH" sei ins Leere gegangen, sodass schon deshalb eine Bescheidberichtigung (gemäß § 103 Abs. 1 MOG) nicht in Betracht komme. Da dem Beschwerdeführer niemals eine Lizenz erteilt worden sei, komme auch die Verletzung einer Hauptpflicht und damit der Verfall einer Sicherheit nicht in Betracht.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf Bestimmungen des innerstaatlichen Verfahrensrechtes gestützt, während die erstinstanzliche Behörde unter Hinweis auf die von ihr zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auch verfahrensrechtlich von der ausschließlichen Maßgeblichkeit gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ausging. Vorbehaltlich der Frage, ob der Geltung innerstaatlichen Verfahrensrechtes vorliegendenfalls Anwendungsvorrang genießende Regeln des Gemeinschaftsrechtes entgegen stünden (vgl. hiezu auch die späteren Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht), vermag das von der belangten Behörde herangezogene innerstaatliche Verfahrensrecht den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen keinesfalls zu tragen:
Die Erteilung und Berichtigung von Einfuhrlizenzen sowie der Ausspruch ihres Verfalles stellen Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen im Sinne des Abschnittes F des MOG dar (vgl. § 94 Abs. 1 und 2 Z 3 MOG). Zuständige Marktordnungsstelle erster Instanz für derartige Maßnahmen ist gemäß § 96 Abs. 1 erster Satz MOG die AMA. Diese hat gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz das AVG anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Die abweichende Regelung für "Abgaben auf Marktordnungswaren" in § 105 Abs. 1 MOG ist im Zusammenhang mit der Ausstellung, Berichtigung oder dem Verfall von Einfuhrlizenzen nicht anwendbar (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0139). Gemäß Art. II Abs. 4 EGVG gilt, dass in derartigen Angelegenheiten die belangte Behörde als Berufungsbehörde gleichfalls das AVG anzuwenden hat.
Die auf eine Lizenzerteilung abzielende Erledigung der AMA vom 30. Jänner 1996 ist an die "Ing. HD HandelsgesmbH" gerichtet und wurde nach Maßgabe des Rückscheines auch an dieses Gebilde adressiert.
Demgegenüber handelt es sich nach der Aktenlage beim Beschwerdeführer um einen Einzelkaufmann. Die als Adressatin der Lizenz aufscheinende Gesellschaft mit beschränkter Haftung existiert nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem, den Beschwerdeführer betreffenden, vorhin zitierten Beschluss vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0433, unter Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 64, zu § 62 AVG wiedergegebene Judikatur ausgeführt hat, entfaltet die Zustellung einer Erledigung an ein nicht existierendes rechtliches Gebilde keine Rechtswirkungen. Eine solche Erledigung ist als Nichtbescheid anzusehen. Der belangten Behörde ist zuzubilligen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Aussage in seinem Beschluss vom 20. Dezember 1999 in Bezug auf die dort als Adressatin des angefochtenen Bescheides aufscheinende "Fa. D HandelsgesmbH" getroffen hat. Der in der zitierten Judikatur geprägte und in diesem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtssatz ist aber auf die hier in Rede stehende Zustellung an die "Ing. HD HandelsgesmbH", welche gleichfalls nicht existierte, zu übertragen.
Daraus folgt aber, dass die auf die Erteilung einer Lizenz gerichtete Erledigung vom 30. Jänner 1996 ins Leere ging. Es handelte sich dabei nicht etwa um einen (gegen den Beschwerdeführer erlassenen) mit einer auf einem offenbaren Versehen beruhenden Unrichtigkeit behafteten Bescheid, sondern - wie eben dargelegt - um einen Nichtbescheid. Diese Beurteilung ergibt sich nicht bloß daraus, dass als Berechtigter der in Rede stehenden Lizenz ein rechtlich nicht existierendes Gebilde aufscheint, sondern darüber hinaus daraus, dass die belangte Behörde eine Zustellung dieser Erledigung an den Beschwerdeführer nicht verfügte.
Handelte es sich aber bei der Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 30. Jänner 1996 nicht um einen Bescheid, so kam auch keine Berichtigung derselben gemäß § 62 Abs. 4 AVG in Betracht, weil die Berichtigung eines Bescheides das Vorliegen eines solchen voraussetzt.
Nichts anderes gilt für die von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für die Berufungsabweisung herangezogene Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z 1 MOG. Auch eine Abänderung auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung setzt das Vorliegen eines gegen den Adressaten des Abänderungsbescheides ergangenen abzuändernden Bescheid in der gleichen Sache voraus.
Im Ergebnis zutreffend ist die belangte Behörde - anders als die erstinstanzliche Behörde - davon ausgegangen, dass die vorgenommene Bescheidberichtigung auch in (gegenüber innerstaatlichem Recht Vorrang genießenden) Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes keine Deckung findet:
Aus dem Grunde des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 käme diese als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob eine Lizenz erteilt wurde, bzw. unter welchen Voraussetzungen sie berichtigt werden kann, keinesfalls in Betracht.
Wie oben ausgeführt, bewirkte die Ausstellung der auf die (nicht existierende) "Ing. HD HandelsgesmbH" lautenden Lizenz nach innerstaatlichem Recht keine Bescheiderlassung gegenüber dem Beschwerdeführer. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, wonach die Erteilung von Lizenzen in zwei Exemplaren erfolgt, von denen das erste unverzüglich dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite bei der erteilenden Stelle verbleibt. Der Vorgang des "Aushändigens" an den Antragsteller kann nämlich nur dann ihm gegenüber eine Lizenzerteilung bewirken, wenn er als Adressat und Begünstigter dieser Lizenz auch klar erkennbar aufscheint. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Lizenz auf eine (in concreto nicht existierende) Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also auf ein von einer natürlichen Person rechtlich unterschiedenes Gebilde, lautet. Aus der Systematik der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen - vgl. Art. 13, 16, 19 und 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 - ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass die erteilte Lizenz in einem klaren und einfach handhabbaren Dokument seinen förmlichen Niederschlag zu finden hat. Dieses Dokument ist die Grundlage für die Kontrolle und Dokumentierung sämtlicher Importvorgänge während der Gültigkeitsdauer durch verschiedene Behörden der Mitgliedstaaten. Mit diesen Erfordernissen wäre es völlig unvereinbar, wenn durch die Bezeichnung einer juristischen Person als Lizenzinhaber im Feld 4 durchgegriffen und eine physische Person als Berechtigter und Verpflichteter im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung angesehen werden dürfte.
Eine Lizenzerteilung an den Beschwerdeführer durch die Erledigung vom 30. Jänner 1996 ist daher auch unter Zugrundelegung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes nicht erfolgt.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde aber auch zutreffend erkannt, dass die dort vorgesehene Einziehung der Lizenz unter Ausstellung einer berichtigten neuen Lizenz nicht von Amts wegen, sondern auf Veranlassung des Beteiligten oder der zuständigen Stelle, das ist die in Art. 22 Abs. 1 lit. a der in Rede stehenden Verordnung genannte Stelle, zu erfolgen hat. Dieser Umstand und die Zugehörigkeit des Art. 24 zum Abschnitt 3 dieser Verordnung, welcher den Titel "Anwendung der Lizenzen" trägt, legt es nahe, dass eine derartige Berichtigung über Veranlassung der zuständigen Stelle durch die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, bloß für den Fall vorgesehen ist, dass der Beteiligte in Anwendung der Lizenz diese der zuständigen Stelle im Zuge einer Einfuhranmeldung vorlegt und dabei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben auftauchen. Eine solche Fallkonstellation liegt aber in Ansehung der hier von Amts wegen und viele Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer erfolgten Berichtigung einer Lizenz nicht vor.
Nach dem Vorgesagten besteht für die in Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides (und im Instanzenzug auch durch den angefochtenen Bescheid) vorgenommene Berichtigung keine rechtliche Grundlage. Weiters fehlte es demnach an einer dem Beschwerdeführer erteilten Lizenz und der dadurch begründeten Hauptleistungspflicht des Beschwerdeführers, die in der Lizenz angegebene Warenmenge auch einzuführen. Die Verfügung des Verfalles der Sicherheit bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Einfuhr setzt aber die Begründung einer solchen Verpflichtung durch die Erteilung einer Lizenz voraus. Gleiches gilt für die Aufforderung gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 10. Juni 2002
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170065.X00Im RIS seit
22.10.2002