RS OGH 1963/9/5 5Ob230/63, 12Os88/64, 6Ob273/71, 1Ob579/82, 4Ob4/18v

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Veröffentlicht am 05.09.1963
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Norm

ABGB §1063 A1

Rechtssatz

Ein erst nach der Übergabe der Sache vereinbarter Eigentumsvorbehalt kann den bereits eingetretenen Eigentumsübergang nicht mehr rückgängig machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 230/63
    Entscheidungstext OGH 05.09.1963 5 Ob 230/63
  • 12 Os 88/64
    Entscheidungstext OGH 24.06.1964 12 Os 88/64
    Beisatz: Die unbeanstandete Annahme der mit einem Eigentumsvorbehalt versehenen Faktura, die zugleich mit der Ware übergeben wird, ersetzt die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes, wenn eine solche Vereinbarung bei Waren dieser Art verkehrsüblich ist. (T1) Veröff: EvBl 1965/58
  • 6 Ob 273/71
    Entscheidungstext OGH 03.11.1971 6 Ob 273/71
  • 1 Ob 579/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 579/82
    Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann bis zum Eigentumsübergang durch tatsächliche Übergabe erfolgen. (T2) Veröff: SZ 55/134
  • 4 Ob 4/18v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 4/18v
    Beisatz: Ein nachträglicher Eigentumsvorbehalt würde zudem einer publizitätslosen Sicherungsübereignung entsprechen. Ein solcher nachträglicher Eigentumsvorbehalt ist daher unwirksam. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0020348

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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