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16/02 Rundfunk;Norm
FMGebO §49 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des P A in Linz, vertreten durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalt Mag. Alexander Piermayr in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 5. November 2001, Zl. RV 1510/1-10/2001, betreffend Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juni 2001 den Antrag, ihn mit Wirksamkeit zum Monatsersten, der auf das Datum des Einlangens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH folge, von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen zu befreien. Dieser Antrag langte am 27. Juni 2001 bei der erwähnten GmbH ein.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2001 setzte die erwähnte GmbH den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass sein Antrag geprüft und dabei festgestellt worden sei, dass ein Gebührenrückstand zu seiner Rundfunkteilnehmernummer bestehe. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt und darauf hingewiesen, dass, sofern die fristgerecht eingebrachte Stellungnahme nichts anderes erfordere, ein abweisender Bescheid erlassen werde.
Der Beschwerdeführer erklärte hierauf mit Schreiben vom 11. Juli 2001, ausgehend von der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 25. Juni 2001 zu einer näher angeführten Zahl, überweise er den Rückstand von S 894,40 "ohne Präjudiz für ihre Vorgangsweise"; gleichzeitig gab er zu den "nachfolgenden Vorschreibungen" die "Stellungnahme" ab, dass "hiemit jeder Rechtsgrund für die Verweigerung für die beantragte Befreiung in Wegfall geraten" sei. Für Anwaltskosten und Inkassobürokosten komme er jedenfalls in Ermangelung jeder Rechtsgrundlage nicht auf.
1.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH erließ hierauf einen Bescheid, datiert mit 9. August 2001, mit dem sie den "Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr" vom 27. Juni 2001 (offenbar Datum des Einlanges), gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/1999, idgF iVm den §§ 47 ff der Fernmeldegebührenordnung (FGO - Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1979 idgF, abwies. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ein Gebührenrückstand zur Rundfunkteilnehmernummer des Beschwerdeführers bestehe.
1.3. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 29. August 2001 führte der Beschwerdeführer aus, dass er - ausgehend von der näher angeführten Berufungsentscheidung - den dort festgestellten Rückstand von S 894,40 bezahlt habe. Dennoch würden ihm "fantastische und jeder Rechtsgrundlage entbehrende Inkassobürokosten in astronomischer Höhe vorgeschrieben" und die Gebührenbefreiung, welche ihm nach der Berufungsentscheidung jedenfalls mittlerweile zustehe, von deren Bezahlung abhängig gemacht.
1.4. Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 mit, dass nach der Mitteilung der GIS Gebühren Info Service GmbH zur Teilnehmernummer des Beschwerdeführers näher aufgeschlüsselte Rückstände für den Zeitraum November 2000 bis Oktober 2001 in der Gesamthöhe von S 2.677,20 (EUR 194,56) bestünden; die Berufungsentscheidung werde auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, sofern nicht die Stellungnahme des Beschwerdeführers anderes erfordere.
1.4. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 5. November 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe erstmals seit Neuanmeldung der Radio- und Fernsehempfangsanlagen am 1. Juni 1999 mit dem Anbringen vom 1. Juli 2000 die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr begehrt; dieser Antrag sei am 17. Oktober 2000 eingebracht worden. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 sei dieser Antrag auf Befreiung abgewiesen worden. Die Berufung gegen diesen abweislichen Bescheid sei mit der Entscheidung der belangten Behörde vom 25. Juni 2001 abgewiesen worden. Darin sei auf einen für den Zeitraum Juli bis Oktober 2000 entstandenen, zu diesem Zeitpunkt offenen Gebührenrückstand Bezug genommen und aus diesem Grunde das Fehlen einer Voraussetzung für die Gebührenbefreiung unter Hinweis auf § 49 Z 2 FGO festgestellt worden.
Mit dem vorliegenden Antrag vom 17. Juni 2001 (eingebracht am 27. Juni 2001) habe der Beschwerdeführer neuerlich die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen beantragt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens hielt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides fest, dass zur Teilnehmernummer des Beschwerdeführers für den Zeitraum November 2000 bis Oktober 2001 Rückstände, und zwar Radiogebühr in der Höhe von S 60,-- (EUR 4,36), Fernsehgebühr in der Höhe von S 192,-- (EUR 13,95), Fernsehentgelt in der Höhe von S 2.105,46 (EUR 153,01), Kunstförderungsbeitrag in der Höhe von S 79,20 (EUR 5,76) und "sonstige Gebühren" in der Höhe von S 30,-- (EUR 2,18), unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer somit ein Rückstand von S 2.677,20 (EUR 194,56) bestünde.
Gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes seien auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von den Gebühren zu befreien, bei denen die in den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. Fernsehgebühr vorläge. Eine Gebührenbefreiung setze jedoch gemäß § 49 Z 2 leg. cit. voraus, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Befreiungsantrag die vorgeschriebenen Gebühren entrichtet habe.
Der Beschwerdeführer übersehe, dass in der Berufungsentscheidung vom 25. Juni 2001 nur von jenen Gebühren die Rede gewesen sei, die von Juli bis Oktober 2000 angefallen seien. Auch wenn diese Gebühren nunmehr entrichtet worden seien, so seien unabhängig davon für den Zeitraum von November 2000 bis Oktober 2001 weitere Gebührenansprüche entstanden, da keine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorgelegen sei. Diese Gebühren seien - wie festgestellt - nicht entrichtet worden. Daher habe weder im Zeitpunkt der Entscheidung über den Befreiungsantrag durch die erwähnte GmbH noch zum Zeitpunkt der Erledigung der Berufung die Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung bestanden.
1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; er erachtet sich in dem ihm gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühr gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz iVm mit den §§ 47 bis 49 FGO verletzt.
1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, hat, wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Die Gebührenpflicht besteht gemäß Abs. 2 leg. cit. nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. Nach Abs. 4 leg. cit. ist die Entrichtung von Gebühren von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
Gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. sind die Gebühren erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet. Von den Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 5 RGG auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. Fernsehgebühr vorliegen. Nach § 49 Z 2 FGO setzt die - gemäß § 47 FGO über Antrag vorzunehmende Gebührenbefreiung - voraus, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Befreiungsantrag die vorgeschriebenen Gebühren entrichtet hat.
Nach § 4 Abs. 1 RGG obliegt die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) der "Gebühreninkasso Service GmbH" (im Folgenden: Gesellschaft).
Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt nach § 5 Abs. 6 RGG unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für Finanzen sind für die Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
Das Verfahren regelt § 6 RGG wie folgt:
"(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt in erster Instanz der Gesellschaft;
Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Das AVG 1991 ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, sinngemäß anzuwenden.
(3) Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(4) Die von der Gesellschaft erlassenen Bescheide sind von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu vollstrecken.
(5) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei bei § 83 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, sinngemäß anzuwenden hat."
2.2. Der Beschwerdeführer vertritt vor dem Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, eine verfassungskonforme Interpretation des § 49 Z 2 der Fernmeldegebührenordnung verlange - um einen unsachlichen und damit gleichheitswidrigen Inhalt zu vermeiden -, dass nur die bis zur Antragstellung vorgeschriebenen Gebühren entrichtet sein müssten, damit nicht ein Versagungsgrund für die Gebührenbefreiung angenommen werden könne. Eine andere Auslegung dieser Bestimmung würde - nach Ansicht des Beschwerdeführers - zu einem völlig unsachlichen Ergebnis führen. Unter anderem führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass ein Antragsteller trotz materiellen Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung durch - sei es willkürliches, sei es "anfallensbedingtes" - Zuwarten mit der Entscheidung über Monate weiter die Gebühr zu entrichten hätte, dies obwohl die Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühr gerade den Zweck verfolge, Personen, denen die Aufbringung der Gebühr unzumutbare Härten verursachen würde, von der Entrichtung dieser Gebühr freizustellen.
2.3. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift im Einklang mit dem Akteninhalt zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn man seiner Ansicht folgen wollte - die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nicht erfüllt hätte:
Nach den unbestrittenen Feststellungen bestanden ab November 2000 jedenfalls Gebührenrückstände. Daran änderte auch die Zahlung des Betrages von S 894,40, wie vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 11. Juli 2001 erwähnt, nichts, handelte es sich doch dabei (unbestritten) nicht um die seit November 2000 offenen Gebührenrückstände. Damit war aber jedenfalls, also auch dann, wenn man der Auslegung des Beschwerdeführers folgen wollte, ein Gebührenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben, der im Sinne der Bestimmung des § 49 Z 2 Fernmeldegebührenordnung der beantragten Bewilligung entgegenstand.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
3.0. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
Wien, am 10. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170202.X00Im RIS seit
22.10.2002