- 8 Ob 209/63
Entscheidungstext OGH 10.09.1963 8 Ob 209/63
- 6 Ob 293/70
Entscheidungstext OGH 02.12.1970 6 Ob 293/70
- 5 Ob 139/73
Entscheidungstext OGH 19.09.1973 5 Ob 139/73
Beisatz: Kein solcher Zusammenhang, wenn wegen Veruntreuung zum Nachteil des Dienstgebers Verurteilter Lohnansprüche aufrechnungsweise einwendet. (T1)
- 5 Ob 677/76
Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 677/76
- 6 Ob 682/77
Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 682/77
Vgl; Beisatz; Eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmungen bewirkt für sich allein noch nicht, dass die daraus entstandenen Ansprüche in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. (T2)
- 6 Ob 510/78
Entscheidungstext OGH 02.02.1978 6 Ob 510/78
- 1 Ob 617/79
Beisatz: Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht gegeben, wenn die Hauptforderung aus einen abgewickelten Kreditvertrag, die Gegenforderung aber nicht aus diesem, sondern aus einem anderen nicht zustandegekommenen Kreditvertrag abgeleitet wird, der mir dem ersten nur insofern zusammenhängt, als allein nach den später gefassten Absichten des Kreditnehmers die mit Hilfe der Kredite erworbenen Liegenschaften gemeinsam verwertet werden sollten. (T3) Veröff: SZ 52/90
- 5 Ob 668/79
Entscheidungstext OGH 02.10.1979 5 Ob 668/79
Veröff: JBl 1980,548
- 4 Ob 532/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 532/81
Veröff: GesRZ 1982,164 (teilweise zustimmend Ostheim) = JBl 1983,438
- 1 Ob 656/82
Veröff: SZ 55/106
- 7 Ob 509/84
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 509/84
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 590/84
Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 590/84
Vgl aber; Beisatz: Mit erheblichen Bedenken gegen diesen Rechtssatz. (T4)
- 5 Ob 570/85
- 6 Ob 539/86
Vgl auch
- 1 Ob 711/89
Veröff: SZ 63/201
- 9 ObA 8/91
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 8/91
Veröff: RdW 1991,323 = WBl 1991,332
- 5 Ob 511/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 5 Ob 511/96
- 9 ObA 353/97w
- 2 Ob 272/02t
Auch
- 5 Ob 135/04w
Beisatz: Da die eingeklagten Beitragsforderungen, soweit sie vor 1994 entstanden sind, auf einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, soweit sie nachher entstanden (und Gegenstand des Teilurteils) sind, auf
§ 16 WEG 1975 idF des 3. WÄG beruhen, die Gegenforderung jedoch bereicherungsrechtliche Grundlagen hat, die nur auf Grund eines besonderen Sachverhalts zum Tragen kommen, könnte für die Annahme der Konnexität nur der innige wirtschaftliche Zusammenhang in Betracht kommen. Dieser ist jedoch im Hinblick darauf zu verneinen, dass es keineswegs Treu und Glauben widerspricht, Beitragsforderungen zur Rücklagenbildung ohne Rücksicht auf ein Guthaben des betroffenen Wohnungseigentümers einzutreiben, das festzustellen einen erheblichen Verfahrensaufwand erfordert. (T5)
- 1 Ob 183/08f
Beisatz: Zur Auslegung einer Klausel, nach der eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderung des Kunden im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, kann auf die Rechtsprechung zum „rechtlichen Zusammenhang" gemäß
§ 391 Abs 3 ZPO zurückgegriffen werden. (T6); Beisatz: Die Beurteilung des Zusammenhangs ist nicht nach der tatsächlichen materiellen Rechtslage, sondern allein nach den Prozessbehauptungen zu beurteilen. (T7); Beisatz: Hier: Zusammenhang zwischen der Forderung der Klägerin auf Zahlung offener Kreditverbindlichkeiten und den als Gegenforderung geltend gemachten Schadenersatzansprüchen des Beklagten aus schlechter Beratung bei der Umschichtung des zur Besicherung des Kredits gegebenen Geldbetrags von einem Sparbuch auf ein Wertpapierdepot und der mangelhaften Bewirtschaftung dieses Depots bejaht. (T8)
- 6 Ob 13/11x
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 13/11x
Beisatz: Hier: Ein Bereicherungsanspruch des Bestandnehmers, weil er irrtümlich mehr als den geminderten Zins gezahlt hat, steht mit einer Bestandzinsforderung aus demselben Bestandvertrag, aufgrund dessen der geminderte Zins geschuldet wird, in einem innigen wirtschaftlichen Verhältnis. (T9)
- 9 ObA 10/14g
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 10/14g
- 9 Ob 79/15f
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 Ob 79/15f
- 5 Ob 41/22y
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 41/22y