RS OGH 1963/9/10 8Ob209/63, 6Ob293/70, 5Ob139/73, 5Ob677/76, 6Ob682/77, 6Ob510/78, 1Ob617/79, 5Ob668

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1963
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Norm

ZPO §391 Abs3 C

Rechtssatz

Unter dem Begriffe "rechtlicher Zusammenhang" ist auch ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang zu verstehen, der die Durchsetzung des Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe (2 Ob 472/61 = JBl 1962,639).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 209/63
    Entscheidungstext OGH 10.09.1963 8 Ob 209/63
  • 6 Ob 293/70
    Entscheidungstext OGH 02.12.1970 6 Ob 293/70
  • 5 Ob 139/73
    Entscheidungstext OGH 19.09.1973 5 Ob 139/73
    Beisatz: Kein solcher Zusammenhang, wenn wegen Veruntreuung zum Nachteil des Dienstgebers Verurteilter Lohnansprüche aufrechnungsweise einwendet. (T1)
  • 5 Ob 677/76
    Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 677/76
  • 6 Ob 682/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 682/77
    Vgl; Beisatz; Eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmungen bewirkt für sich allein noch nicht, dass die daraus entstandenen Ansprüche in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. (T2)
  • 6 Ob 510/78
    Entscheidungstext OGH 02.02.1978 6 Ob 510/78
  • 1 Ob 617/79
    Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 617/79
    Beisatz: Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht gegeben, wenn die Hauptforderung aus einen abgewickelten Kreditvertrag, die Gegenforderung aber nicht aus diesem, sondern aus einem anderen nicht zustandegekommenen Kreditvertrag abgeleitet wird, der mir dem ersten nur insofern zusammenhängt, als allein nach den später gefassten Absichten des Kreditnehmers die mit Hilfe der Kredite erworbenen Liegenschaften gemeinsam verwertet werden sollten. (T3) Veröff: SZ 52/90
  • 5 Ob 668/79
    Entscheidungstext OGH 02.10.1979 5 Ob 668/79
    Veröff: JBl 1980,548
  • 4 Ob 532/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 532/81
    Veröff: GesRZ 1982,164 (teilweise zustimmend Ostheim) = JBl 1983,438
  • 1 Ob 656/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 656/82
    Veröff: SZ 55/106
  • 7 Ob 509/84
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 509/84
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 590/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 590/84
    Vgl aber; Beisatz: Mit erheblichen Bedenken gegen diesen Rechtssatz. (T4)
  • 5 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 570/85
  • 6 Ob 539/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 539/86
    Vgl auch
  • 1 Ob 711/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 711/89
    Veröff: SZ 63/201
  • 9 ObA 8/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 8/91
    Veröff: RdW 1991,323 = WBl 1991,332
  • 5 Ob 511/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 5 Ob 511/96
  • 9 ObA 353/97w
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 353/97w
  • 2 Ob 272/02t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2002 2 Ob 272/02t
    Auch
  • 5 Ob 135/04w
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 135/04w
    Beisatz: Da die eingeklagten Beitragsforderungen, soweit sie vor 1994 entstanden sind, auf einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, soweit sie nachher entstanden (und Gegenstand des Teilurteils) sind, auf § 16 WEG 1975 idF des 3. WÄG beruhen, die Gegenforderung jedoch bereicherungsrechtliche Grundlagen hat, die nur auf Grund eines besonderen Sachverhalts zum Tragen kommen, könnte für die Annahme der Konnexität nur der innige wirtschaftliche Zusammenhang in Betracht kommen. Dieser ist jedoch im Hinblick darauf zu verneinen, dass es keineswegs Treu und Glauben widerspricht, Beitragsforderungen zur Rücklagenbildung ohne Rücksicht auf ein Guthaben des betroffenen Wohnungseigentümers einzutreiben, das festzustellen einen erheblichen Verfahrensaufwand erfordert. (T5)
  • 1 Ob 183/08f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 183/08f
    Beisatz: Zur Auslegung einer Klausel, nach der eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderung des Kunden im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, kann auf die Rechtsprechung zum „rechtlichen Zusammenhang" gemäß § 391 Abs 3 ZPO zurückgegriffen werden. (T6); Beisatz: Die Beurteilung des Zusammenhangs ist nicht nach der tatsächlichen materiellen Rechtslage, sondern allein nach den Prozessbehauptungen zu beurteilen. (T7); Beisatz: Hier: Zusammenhang zwischen der Forderung der Klägerin auf Zahlung offener Kreditverbindlichkeiten und den als Gegenforderung geltend gemachten Schadenersatzansprüchen des Beklagten aus schlechter Beratung bei der Umschichtung des zur Besicherung des Kredits gegebenen Geldbetrags von einem Sparbuch auf ein Wertpapierdepot und der mangelhaften Bewirtschaftung dieses Depots bejaht. (T8)
  • 6 Ob 13/11x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 13/11x
    Beisatz: Hier: Ein Bereicherungsanspruch des Bestandnehmers, weil er irrtümlich mehr als den geminderten Zins gezahlt hat, steht mit einer Bestandzinsforderung aus demselben Bestandvertrag, aufgrund dessen der geminderte Zins geschuldet wird, in einem innigen wirtschaftlichen Verhältnis. (T9)
  • 9 ObA 10/14g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 10/14g
  • 9 Ob 79/15f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 Ob 79/15f
  • 5 Ob 41/22y
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 41/22y

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0040692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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