RS OGH 1963/9/10 4Ob74/63, 4Ob7/65, 4Ob117/76, 4Ob125/79, 4Ob47/79, 4Ob100/81, 4Ob179/85, 14Ob64/86,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1963
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Norm

AngG §27 C3

Rechtssatz

1. Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind.

2. Ist bei einer Dienststelle die Entlassung nur nach Durchführung eines Dienststrafverfahrens möglich und ist dieses Dienststrafverfahren sofort eingeleitet und ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt worden, so kann von einer verspäteten Entlassung nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/63
    Entscheidungstext OGH 10.09.1963 4 Ob 74/63
    Veröff: Arb 7791
  • 4 Ob 7/65
    Entscheidungstext OGH 26.01.1965 4 Ob 7/65
    Veröff: Arb 8047 = SozM ID,512
  • 4 Ob 117/76
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 117/76
  • 4 Ob 125/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 125/79
    nur: Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind. (T1)
    Beisatz: Hier: Kündigung (T2)
  • 4 Ob 47/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 47/79
    nur T1
  • 4 Ob 100/81
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 100/81
    nur: Ist bei einer Dienststelle die Entlassung nur nach Durchführung eines Dienststrafverfahrens möglich und ist dieses Dienststrafverfahren sofort eingeleitet und ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt worden, so kann von einer verspäteten Entlassung nicht gesprochen werden. (T3)
    Veröff: Arb 10107
  • 4 Ob 179/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 179/85
    nur T1; Beis wie T2
  • 14 Ob 64/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 64/86
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zusammentreten des Gesamtvorstandes. (T4)
    Veröff: DRdA 1987,432 (Wachter)
  • 14 Ob 160/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 160/86
  • 14 Ob 218/86
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 14 Ob 218/86
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 28/95
    Entscheidungstext OGH 29.03.1995 9 ObA 28/95
    Auch; nur T3
  • 9 ObA 99/95
    Entscheidungstext OGH 23.08.1995 9 ObA 99/95
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 68/140
  • 9 ObA 150/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 ObA 150/95
    Auch; nur T3; Beisatz: § 48 ASGG (T5)
  • 8 ObA 195/97b
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 195/97b
    nur T1; Beisatz: Hier: Das Zuwarten mit dem Ausspruch der Entlassung der sofort vom Dienst freigestellten Klägerin durch rund eine Woche ist in Anbetracht der der Geschäftsleitung zuzugestehenden Konsultationen rechtzeitig. (T6)
  • 9 ObA 140/01f
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 140/01f
    nur T1; Beis wie T2
  • 8 ObA 255/01k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 255/01k
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 32/07g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 32/07g
    nur T1
  • 9 ObA 59/07b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 ObA 59/07b
    nur T1
  • 8 ObA 19/07p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 ObA 19/07p
    nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall war besonders zu beachten, dass die Beklagte die Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte. (T7)
  • 9 ObA 163/07x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 163/07x
    Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: „Keine Identität zwischen der Dienststelle des Klägers und der für die Beendigung des Dienstverhältnisses zuständigen Magistratsabteilung." (T8)
  • 8 ObA 24/08z
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 24/08z
    nur: Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen. (T9)
    Beisatz: Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen. (T10)
    Beisatz: Hier: Die Personalvertretung gab bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar. (T11)
  • 9 ObA 128/08a
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 ObA 128/08a
    Auch; nur T1; Beisatz: Dem Umstand, dass der beklagte Dienstgeber eine juristische Person ist, kommt jedoch im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Entlassung keine besondere Bedeutung zu, weil der Bürgermeister einer Gemeinde bei der Entlassung von Gemeindeangestellten, die dem Vbg GBedG 1988 unterliegen, Dienstbehörde und zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstbehörde ist. (T12)
    Beisatz: Dass der für die Entlassung des Klägers zuständige Bürgermeister der Beklagten der unzutreffenden Auffassung war, die Entlassung könne nicht durch ihn, sondern nur durch den erst von ihm einzuberufenden Gemeindevorstand erfolgen, geht zu Lasten der Beklagten. (T13)
  • 8 ObA 46/09m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 ObA 46/09m
    Vgl auch
  • 9 ObA 155/09y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 155/09y
    Auch; nur T9; Beis wie T10
  • 9 ObA 84/10h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 84/10h
    Auch; nur T9; Beisatz: Hier: Beendigung eines Dienstverhältnisses nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001. (T14)
    Beisatz: Ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Entlassung durch Befassung des Gemeinderats entsprochen werden kann, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T15)
  • 8 ObA 31/10g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 31/10g
    Ähnlich; nur: Es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind. (T16)
    Beisatz: Handelsvertreter. (T17)
  • 8 ObA 39/13p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 39/13p
    Auch
  • 9 ObA 18/15k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 18/15k
    Auch
  • 8 ObA 58/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 ObA 58/15k
    Auch; nur T9
  • 9 ObA 144/16s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 144/16s
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 9 ObA 119/16i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 119/16i
    nur T1
  • 9 ObA 26/17i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 ObA 26/17i
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 38/19z
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObA 38/19z
    Auch; nur T1; nur T16

Schlagworte

Angestellte, Disziplinarverfahren, Verschweigung, Arbeitsverhältnis, Verspätung, Verfristung, Verwirkung, Verzicht, Entlassungsgrund, Entlassungsrecht, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Unverzüglichkeit, Zeitpunkt, Verlust, Untergang, Erklärung, Ausspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029328

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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