Norm
StVO §16Rechtssatz
Das Überholen ist auch dann verboten, wenn der Überholende damit rechnen muß, daß er den Überholvorgang nicht mehr vor der ungeregelten Kreuzung abschließen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074007Dokumentnummer
JJR_19630910_OGH0002_0110OS00128_6300000_001