Norm
StVO 1960 §3 A2Rechtssatz
1) Der Vertrauensgrundsatz berechtigt nicht zur Annahme, daß ein Verkehrsteilnehmer, der durch sein verkehrswidriges Verhalten eine Gefahrenlage herbeigeführt oder vergrößert hat, in der Folge diese herbeigeführte oder vergrößerte Gefahrenlage wieder entschärfen werde.
2) Eine unklare Verkehrssituation verpflichtet zu besonderer Vorsicht und erhöhter Bremsbereitschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073126Dokumentnummer
JJR_19630910_OGH0002_0110OS00099_6300000_001