RS OGH 1963/9/10 8Ob230/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1963
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Norm

ZPO §257 Abs2
ZPO §258

Rechtssatz

Auch die Zurückstellung eines vorbereitenden Schriftsatzes als dem erteilten Auftrag des Gerichtes nicht entsprechend ist nicht anfechtbar. Dies selbst dann nicht, wenn der Schriftsatz Anträge im Sinne des § 229 ZPO und einen Antrag auf Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung enthält.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 230/63
    Entscheidungstext OGH 10.09.1963 8 Ob 230/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039835

Dokumentnummer

JJR_19630910_OGH0002_0080OB00230_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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