Norm
EO §44 Abs2 Z1 A1Rechtssatz
Schriftliche Erklärungen, in denen dritte Personen das Vorliegen von Tatsachen bestätigen, welche die Einwendungen gegen den Anspruch begründen würden, können in der Regel nicht als unbedenkliche Urkunden, deren Vorlage eine Aufschiebung der Exekution ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen würde, angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001659Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013