Norm
EO §145Rechtssatz
Das Exekutionsgericht ist an den Beschluß, mit dem es einem Gläubiger die Vorlage von Versteigerungsbedingungen aufgetragen hat, nicht gebunden; es hat davon abzugehen, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Auftrag nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002825Dokumentnummer
JJR_19630911_OGH0002_0030OB00119_6300000_002