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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0155Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in den Beschwerdesachen der Hinterstoder Bergbahnen Gesellschaft mbH in Hinterstoder, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen die Bescheide jeweils der Oberösterreichischen Landesregierung 1. vom 25. März 1997, Zl. Gem-521153/3-1997-KEH, betreffend Kanalbenützungsgebühr 1996 und 2. vom 29. Oktober 1997, Zl. Gem- 521183/1-1997-KEH, betreffend Kanalbenützungsgebühr 1997 (mitbeteiligte Partei: jeweils die Gemeinde Hinterstoder, 4573 Hinterstoder), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1.1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Juli 1996 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 1996 eine Kanalbenützungsgebühr (Bereitstellungsgebühr und Benützungsgebühr) von insgesamt S 211.118,60 (darin 10 % USt) vorgeschrieben.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Hinterstoder vom 15. Dezember 1994 sei für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals von allen Eigentümern der an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke eine laufende Bereitstellungsgebühr und zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die bauliche Erhaltung der öffentlichen gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage eine Benützungsgebühr einzuheben; nach § 4 Abs. 2 der Gebührenordnung betrage die Bereitstellungsgebühr jährlich S 16,--/m2 ermittelter Berechnungsgrundlage, mindestens aber S 2.015,--. Die Bereitstellungsgebühr werde ab einer Berechnungsgrundlage von 300 m2 um 30 %, ab einer Berechnungsgrundlage von 500 m2 um 50 % ermäßigt. Für die Berechnung der "Anschlussgebühren" seien für die Anlagen der H-Bahnen 3.500 m2 als Grundlage herangezogen worden. Nach § 4 Abs. 3 der Kanalgebührenordnung betrage die Benützungsgebühr S 566,50 je Bewertungseinheit, wobei für die Bewertung der Benützungsgebühr jedenfalls vier Bewertungseinheiten als Grundeinheit herangezogen würden. Nach lit. c leg. cit. würden für den gewerblichen Bedarf zwei Bewertungseinheiten berechnet; nach lit. i leg. cit. würden für Seilbahnen und Lifte die Bewertungseinheiten auf Grundlage der Beförderungskapazitäten bemessen, wobei für eine Beförderungskapazität von 100 Personen pro Stunde zwei Bewertungseinheiten berechnet würden. Die Anlagen der H-Bahnen hätten eine Beförderungskapazität von 14.130 Personen pro Stunde, es seien daher 282 Bewertungseinheiten vorzuschreiben.
1.1.2. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schrieb mit dem (weiteren) Bescheid vom 6. März 1997 der beschwerdeführenden Partei an Kanalbenützungsgebühren (Bereitstellungsgebühr und Benützungsgebühr) für 1997 den Betrag von insgesamt S 217.496,40 (inkl. 10 % USt) mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung wie im Bescheid vom 25. Juli 1996 vor.
1.2.1. In ihrer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Juli 1996 gerichteten Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, es handle sich bei dem angefochtenen Bescheid um die Festsetzung einer Kanalbenützungsgebühr und nicht um einen Kostenbeitrag für die Kanalerrichtung. Damit sei klar gestellt, dass es bei dieser Gebühr nur um den Ersatz der Betriebskosten einer Gemeindeeinrichtung gehe, nicht aber um den Ersatz der Errichtungskosten dieser Anlage. Das Äquivalenzprinzip gebiete, dass die Gemeinde ihre Einrichtungen, die sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreibe, den Benützern zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stelle. Dies geschehe nur dann, wenn bei der Festlegung der Gebühren von jenen Kosten ausgegangen werde, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen oder erwachse würden (Hinweis auf VfGH Slg Nr. 7583/1975). Mit den vom Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur zu § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1985 aufgestellten Grundsätzen in Widerspruch stehe der erste Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung vom 15. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1995 "für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals von allen Eigentümern der an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke eine laufende Bereitstellungsgebühr" und daneben noch zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die bauliche Erhaltung der öffentlichen gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage eine Benützungsgebühr einhebe. Der Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage zur Abwasserentsorgung dürfe nicht nach § 15 Abs. 3 Z 5 FrG 1985 durch eine fortlaufende Abgabe sondern nur nach § 1 Abs. 1 lit. a des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. Nr. 58 idF LGBl. Nr. 55/1968 und Nr. 57/1973, in Form einer einmaligen Kanal-Anschlussgebühr eingehoben werden. § 4 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hinterstoder vom 15. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1995 sei daher gesetzwidrig. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, die Einhebung einer "Bereitstellungsgebühr" durch die Gemeinde sei verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis auf VfGH Slg. Nr. 7227/1973), denn in diesem Zusammenhang sei von Errichtungskosten (also Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals) keine Rede. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde für die beschwerdeführende Partei keine Wasserzähler bereit gestellt und sei daher nicht berechtigt, eine Bereitstellungsgebühr für derartige Einrichtungen als Teil des Betriebskostenersatzes zu begehren. Aber auch die Bestimmungen der Kanalgebührenverordnung der mitbeteiligten Partei über die Berechnung der Benützungsgebühr für Seilbahn- und Liftanlagen sei gesetzwidrig, "unlogisch, unsachlich und willkürlich". Gleiches gelte auch von der tatsächlichen Vorschreibung im angefochtenen Bescheid, die zwar formal durch die erwähnte Verordnung gedeckt erscheine, aber es in Wahrheit ohnedies nicht sei, berücksichtige man auch diesbezüglich die dazu ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. § 15 Abs. 3 Z 5 FrG 1985 ermächtige zwar die Gemeinden, für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen Kanalgebührenordnungen zu erlassen (Hinweis auf VfGH Slg. Nr. 7136/1973); aus dem Wesen der "Gebühr" ergebe sich aber, dass die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen müsse (Hinweis auf VfGH Slg. Nr. 5022/1965, 5028/1965 und 6268/1970) und dass die aus der Kostendeckung sich ergebenden gesamt zulässigen Gebühren auf die einzelnen Benützer nach sachlichen Kriterien zu verteilen seien (Hinweis auf VfSlg 5580/1967, 7583/1975). Von solchen sachlichen Aufteilungskriterien könne aber hinsichtlich der Beschwerdeführerin weder in der schon mehrfach erwähnten Verordnung, noch im angefochtenen Bescheid die Rede sein: Die Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde Hinterstoder werde zu Lasten der Einschreiterin aus den WC-Anlagen der H-Seilbahnen von einigen wenigen Bediensteten und von den Benützern der H-Seilbahnen in Anspruch genommen. Sowohl die Menge des in der Kanalisationsanlage der Gemeinde Hinterstoder aus den WC-Anlagen der H-Seilbahnen als auch die Verunreinigung dieses Abwassers richte sich nach der Personenzahl, welche an einem bestimmten Tag die H-Anlagen besuchen. Dabei sei es gleichgültig, ob diese Personen, wie das im Winterbetrieb bei den Skifahrern der Fall sei, mehrfach dieselbe Strecke einer Seilbahnanlage benützten, oder diese Benützung nur einmal vornehmen oder verschiedene Seilbahnen innerhalb der H-Bahnen benützten. Sie produzierten Fäkalabwässer in gleicher Menge, ob sie nun öfter oder auf verschiedenen Seilbahnen dieses Gebietes führen oder verschiedene Lifte in Anspruch nähmen. Gehe man also von den sachlichen Aufteilungskriterien der Inanspruchnahme einer Abwasserbeseitigungsanlage aus, dann müsste ein zulässiger Pauschalmaßstab danach ausgerichtet werden, wie viele Personen an einem Tag durchschnittlich oder nach genauer Feststellung das Seilbahngebiet überhaupt benützt hätten. Falsch sei es, wenn im angefochtenen Bescheid eine Frequenz von 14.130 Personen pro Stunden zu Grunde gelegt werde, weil eine derartige Personenanzahl nie gleichzeitig sich im Gebiet der H-Böden aufhielte; die Zahl von 14.130 Personen sei nicht nach der Frequenz, sondern dadurch errechnet worden, dass man die vorhandenen Plätze an Seilbahnen und Liften addiert habe, und so zu einer Zahl gekommen sei, die nur dann erreicht werden könne, wenn gleichzeitig auf allen Seilbahnen und auf allen Liften alle Plätze vollständig besetzt seien. Eine solche Frequenz sei weder "theoretisch, noch praktisch möglich". Eine - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - sachlich richtige Berechnung der Inanspruchnahme dürfte daher nicht jede Seilbahn oder jeden Lift gesondert rechnen und dann addieren, sondern dürfte nur jene Personen erfassen, die mit der sogenannten H-Bahn in das Gebiet einführen und sich dann dort auf die einzelnen Lifte und Seilbahnen verteilten. Dazu komme noch, dass die Personen, die in das Gebiet der H-Bahnen einführen, und sich dort einen halben oder einen Tag lang aufhielten, in dieser Zeit nicht nur die WC-Anlagen der H-Bahnen benützten, sondern auch die WC-Anlagen der dort befindlichen mehreren Restaurantbetriebe, die ihrerseits an die Gemeinde Hinterstoder eine Benützungsgebühr bezahlen müssten. Daraus folge, dass die Gemeinde für ein und dieselbe Person und für ein und denselben Tag mehrfach eine Benützungsgebühr für die Abwasseranlage einhebe, nämlich einerseits über die beschwerdeführende Partei und andererseits über die Restaurantbetriebe.
Die Gemeinde habe überdies noch nie Rechnung darüber gelegt, ob wirklich die Betriebskosten so viel ausmachten, als sie an Benützungsgebühr einhebe; bezweifelt müsse dies deshalb werden, weil bis zur Erlassung der Kanalgebührenordnung die Einhebung der Benützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erfolgt sei und diese Regelung als ein echtes Kriterium der Frequenz keine Kritik hervorgerufen habe. Bei dieser Regelung sei von der beschwerdeführenden Partei eine Benützungsgebühr in der Höhe eines Drittels der jetzt vorgeschriebenen Gebühr eingehoben worden. Es könne nicht angenommen werden, dass sich die Betriebskosten der Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde innerhalb weniger Jahre verdreifacht hätten.
1.2.2. In ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. März 1997 verwies die beschwerdeführende Partei zunächst auf ihre gegen die gleichartige Vorschreibung des Vorjahres eingebrachte Berufung. Insofern auf § 4 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung im erstinstanzlichen Bescheid Bezug genommen werde, stehe die Kanalgebührenordnung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1985 nicht im Einklang. Die von der erwähnten Rechtsprechung geforderten sachlichen Kriterien lägen deshalb nicht vor, weil die "angefochtene Vorschreibung" von einer ständigen Vollbesetzung aller Anlagen der H-Bahnen ausgehe und nicht von der tatsächlichen Frequenz die Abgabe berechnet werde. Weiters hätten unter dem Titel der Benützungsgebühr nur die Betriebskosten, nicht aber Investitionskosten und Zinsendienst vorgeschrieben werden dürfen.
1.3. Mit seinen Bescheiden vom 27. November 1996 bzw. vom 25. April 1997 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufungen der beschwerdeführenden Partei mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.
Die Berechnungsgrundlagen für den Bescheid, und zwar das Flächenausmaß für die Berechnung der Bereitstellungsgebühr und die Grundlagen für die Berechnung der Bewertungseinheiten nach gewerblichem Bedarf und die theoretische Förderkapazität der Seilbahn- und Liftanlagen würden (jeweils) nicht in Frage gestellt.
Die Gemeinde habe die Kanalgebührenordnung nach dem "Äquivalenzprinzip" erlassen; die Angemessenheit von Gebühr und Leistung stünde in einem ausgewogenen Verhältnis für alle an das Kanalnetz der Gemeinde angeschlossenen Objekte und der Betrieb der Kläranlage und die Wartung des Kanalnetzes würden wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig geführt. Unter Zugrundelegung der Betriebsgröße, der Beförderungszahlen und der Beförderungsfrequenz erscheine die Höhe der vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren im Vergleich zu anderen Betrieben angemessen. Dass sich die Betriebskosten und damit auch die Benützungsgebühren innerhalb weniger Jahre verdreifacht hätten, sei - so die Berufungsentscheidung vom 27. November 1996 weiter - damit zu begründen, dass die Kläranlage und das Kanalnetz 1993 probeweise in Betrieb gegangen seien. 1994 sei ein Großteil der Hausanschlüsse durchgeführt und dadurch der Abwasseranfall wesentlich erhöht worden. Seit 1995 sei die Gemeinde zur Rückzahlung der Förderungsdarlehen verpflichtet. Zur Deckung der anfallenden Kosten sei die Kanalgebührenordnung entsprechend dem Auftrag des Landes novelliert worden, damit eine Kostendeckung erreicht werden könne.
1.4. In ihren gegen die erwähnten Berufungsbescheide erhobenen im Wesentlichen gleichlautenden Vorstellungen argumentierte die beschwerdeführende Partei so, wie bereits im Zusammenhang mit der Darstellung ihres Berufungsvorbringens wieder gegeben.
1.5. Mit ihren Bescheiden vom 25. März 1997 bzw. vom 29. Oktober 1997 wies die belangte Behörde die Vorstellungen der beschwerdeführenden Partei jeweils als unbegründet ab. Sie führte übereinstimmend aus, die Bestimmungen über die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren seien in der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hinterstoder vom 15. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1995 (Kanalgebührenordnung) enthalten. Diese Bestimmungen seien anzuwenden; die Prüfung, ob die diesen Bestimmungen zu Grunde liegenden Kalkulationskriterien sachlich zutreffend seien bzw. ob die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen verfassungskonform seien, sei nicht Gegenstand des Vorstellungsverfahrens. In diesem sei ausschließlich zu prüfen, ob die vorgeschriebene Gebühr mit den Bestimmungen der Kanalgebührenordnung in Einklang stehe. Diesbezüglich sei in der (jeweiligen) Vorstellung eingeräumt, dass der angefochtene Bescheid durch die Verordnung "formell gedeckt" erscheine; es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, aus denen eine unrichtige Verordnungsanwendung abgeleitet werden könnte.
Im Vorstellungsbescheid vom 25. März 1997 wird darüber hinaus noch ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in einem gesonderten Schreiben vom 4. Februar 1997 um eine Äußerung ersucht worden sei, ob sie die richtige Anwendung der Gebührenordnung durch die Gemeinde "in Streit stelle"; im dazu ergangenen Antwortschreiben vom 19. Februar 1997 seien keinerlei Ausführungen enthalten, aus denen die Behauptung einer unrichtigen Verordnungsanwendung abgeleitet werden könnte.
1.6. Mit Beschluss vom 24. Februar 1998, B 981/97-11 und B 2986/97-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die erwähnten Vorstellungsbescheide zunächst an ihn gerichteten Beschwerden ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung im Sinn des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Soweit die Beschwerden, die übersähen, dass § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 1993 ebenso wie das FAG 1997 Benützungsgebühren auch für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen vorsehe, aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührten, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg 13.310/1992 und 9.888/1983) die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten.
1.7. In ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden erachtet sich die beschwerdeführende Partei jeweils in ihrem subjektiven Recht auf Vorschreibung einer nicht überhöhten Kanalbenützungsgebühr verletzt.
1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und über die Zulässigkeit der Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. In ihren - ergänzten- Beschwerden führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen gleichlautend unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes aus, die Gemeinden seien nach dem Äquivalenzprinzip, welches Angemessenheit von Gebühr und Leistung gebiete, verpflichtet, den Benützern ihre Einrichtungen zu angemessenen Preisen zur Verfügung zu stellen. Dies geschehe nur dann, wenn bei der Festlegung der Gebühren von jenen Kosten ausgegangen werde, die der Gemeinde bei der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwüchsen. Mit diesen, vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 15 Abs. 3 Z 5 FAG in der jeweiligen Fassung aufgestellten Grundsätzen in Widerspruch stehe eine Vorgangsweise, durch welche die Errichtungskosten und die Betriebskosten nicht getrennt würden, sondern versucht werde, mit der Vorschreibung von Benützergebühren auch einen Teil der Errichtungskosten auf die Benützer zu überwälzen. Dass die mitbeteiligte Gemeinde dies im vorliegenden Fall tue, ergebe sich nicht nur aus dem erstinstanzlichen Bescheid, sondern auch aus § 4 Abs. 4 der Kanalgebührenverordnung vom 15. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1995, wo es heiße, dass "für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals von allen Eigentümern der an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke eine laufende Bereitstellungsgebühr" und daneben noch zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die bauliche Erhaltung der öffentlichen gemeindeeigenen Abwasseranlage eine "Benützungsgebühr" eingehoben werde.
Der Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage zur Wasserentsorgung dürfe aber nicht nach § 15 Abs. 3 Z 5 FAG durch eine fortlaufende Abgabe, sondern nur nach § 1 Abs. 1 lit. a des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. für Oberösterreich Nr. 28 idF LGBl. Nr. 55/1968 und Nr. 57/1973, in Form einer einmaligen Kanal-Anschlussgebühr eingehoben werden.
§ 4 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung sehe die Einhebung einer Bereitstellungsgebühr durch die Gemeinde vor. Die Gemeinde habe aber für die beschwerdeführende Partei keine Wasserzähler bereitgestellt und sei daher auch nicht berechtigt, eine Bereitstellungsgebühr für derartige Einrichtungen als Teil des Betriebskostenersatzes zu begehren. Zwar habe die belangte Behörde in der Gegenschrift des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ihre Vorgangsweise mit dem Hinweis auf die Neufassung des § 15 Abs. 3 Z 5 im FAG 1993 und gleichlautend im FAG 1997 zu rechtfertigen versucht, weil dort von "Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten" die Rede sei. Dem sei entgegen zu halten, dass ohne wesentliche inhaltliche Änderungen durch die Neufassung nur eine Höchstgrenze angefügt worden sei. Dass die Errichtungskosten - gleichgültig ob fremd finanziert oder eigenfinanziert - nicht doppelt eingehoben werden dürften, ergebe sich nicht nur aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 3 Z 5 FAG, sondern auch aus der logischen Überlegung, dass gemeinnützige Anlagen einer Gebietskörperschaft nur nach dem Kostendeckungsprinzip arbeiten dürften, nicht aber durch teilweise Doppeldeckung Gewinne zu erzielen hätten, auch wenn sie zur Deckung von Finanzierungslücken bei anderen Gemeindeangelegenheiten dienten. Eine solche Vorgangsweise werde schon durch § 1 Abs. 3 erster Satz des Interessentenbeiträgegesetzes 1958 ausgeschlossen, in dem es heiße, dass von der Gemeinde nicht mehr eingehoben werden dürfe, als den von der Gemeinde selbst geleisteten oder noch zu leistenden Aufwendungen für diese Anlage entspreche. Interessentenbeiträge nach § 14 Abs. 1 Z 14 FAG und Gebühren nach § 15 Abs. 3 Z 5 desselben Gesetzes hätten gemeinsam, dass sie nur Kostendeckung und nicht Gewinnerzielung zum Ziele hätten, was auch ausschließe, die Errichtungskosten einmal als Kanalanschlussgebühr, gleichzeitig aber auch als Benützungsgebühr einzuheben.
Die gegenständliche Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr verstoße aber auch insofern gegen das Sachlichkeitsgebot, weil sie "unlogisch, unsachlich und willkürlich" sei. § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 ermächtige zwar die Gemeinden, für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen Gebührenordnungen zu erlassen; aus dem Wesen der "Gebühr" ergebe sich aber, dass die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen müsse und dass die aus der Kostendeckung sich ergebenden gesamt zulässigen Gebühren auf die einzelnen Benützer nach sachlichen Kriterien zu verteilen seien. Von solchen sachlichen Aufteilungskriterien könne aber hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei im angefochtenen Bescheid keine Rede sein, dies aus folgenden Gründen:
Die Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde werde zu Lasten der beschwerdeführenden Partei aus den WC-Anlagen der H-Seilbahnen von einigen wenigen Bediensteten und von den Benützern der H-Seilbahnen in Anspruch genommen. Sowohl die Menge des in die Kanalisationsanlage der Gemeinde aus den WC-Anlagen abgeleiteten Fäkalabwassers, als auch die Verunreinigungen dieses Abwassers richte sich nach der Personenzahl, welche an einem bestimmten Tag die H-Bahnanlagen besuchten. Dabei sei es gleichgültig, ob diese Personen, wie das im Winterbetrieb bei den Skifahrern der Fall sei, mehrfach dieselbe Strecke an der Seilbahnanlage benutzten oder diese Benützung nur einmal vornähmen oder verschiedene Seilbahnen innerhalb der H-Bahnen benützten. Sie produzierten Fäkalabwässer in gleicher Menge, ob sie nun öfter oder auf verschiedenen Seilbahnen dieses Gebietes führen oder verschiedene Lifte in Anspruch nähmen. Gehe man von sachlichen Aufteilungskriterien der Inanspruchnahme einer Abwasserbeseitigungsanlage aus, dann müsste ein zulässiger Pauschalmaßstab danach ausgerichtet werden, wie viele Personen an einem Tag durchschnittlich oder nach genauer Feststellung das Seilbahngebiet überhaupt benutzt hätten. Falsch sei es, wenn die mitbeteiligte Partei eine Frequenz von 14.130 Personen pro Stunde zu Grunde läge, weil eine derartige Personenanzahl nie gleichzeitig sich im Gebiet aufhalte. Die erwähnte Zahl sei nicht nach der Frequenz, sondern dadurch errechnet worden, dass man einfach die vorhandenen Plätze an zwölf Seilbahnen und Liften addiert habe und so zu einer Zahl gekommen sei, die nur dann erreicht werden könnte, wenn gleichzeitig auf allen Seilbahnplätzen und allen Liften alle Plätze vollständig besetzt seien. Dieser Zustand müsste vom Beginn bis Ende der Betriebszeit an einem Tag unverändert anhalten. Eine solche Frequenz sei weder theoretisch noch praktisch möglich. Eine sachlich richtige Berechnung der Inanspruchnahme dürfte daher nicht jede Seilbahn und jeden Lift gesondert rechnen und dann addieren, sondern dürfte nur jene Personen erfassen, die in das Gebiet einführen und sich dann dort eben auf die einzelnen Lifte und Seilbahnen verteilten, wobei "naturgemäß" jede Person nur einmal gerechnet werden dürfe, ohne Rücksicht darauf, wie oft sie die Benützung derselben Seilbahn wiederhole oder auch andere Seilbahnen benützt habe. Dazu komme aber noch, dass die Personen, die in das Gebiet einführen und sich dort einen halben oder einen Tag lang aufhielten, in dieser Zeit nicht nur die WC-Anlagen der H-Bahnen benützten, sondern auch die WC-Anlagen der dort befindlichen Restaurantbetriebe, die ihrerseits wieder der Gemeinde eine Benützungsgebühr zahlen müssten. Daraus ergebe sich, dass die Gemeinde für ein und dieselbe Person und für ein und denselben Tag mehrfach eine Benützungsgebühr für die Abwasseranlage einhebe, nämlich einerseits über die Seilbahn- und Liftgesellschaft (beschwerdeführende Partei), andererseits über die Benützungsgebühren der Restaurantbetriebe.
Die Gemeinde habe weiters noch nie Rechnung darüber gelegt, ob wirklich die Betriebskosten so viel ausmachten, als sie an Benützungsgebühr einhebe. Bezweifelt müsse dies deshalb werden, weil bis zur Erlassung der jetzigen Kanalgebührenordnung die Einhebung der Benützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erfolgt sei und diese Regelung keine Kritik hervorgerufen habe, weil sie "ein echtes Kriterium der Frequenz" sei. Bei dieser Regelung sei der beschwerdeführenden Partei eine Benützungsgebühr in der Höhe eines Drittels der jetzt vorgeschriebenen Gebühr auferlegt worden. Es könne nicht angenommen werden, dass sich die Betriebskosten der Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde innerhalb einiger Jahre verdreifacht hätten. Es müsse auch hier "eine sachliche Unrichtigkeit vorliegen".
Jede Unsachlichkeit bedeute Willkür und jede Willkür bedeute Gesetzwidrigkeit, weil die gesamte Rechtsordnung vom Sachlichkeitsgebot beherrscht werde. Dem Sachlichkeitsgebot widerspreche es aber, wenn durch einen Abgabenbescheid ein bestimmter Abgabenpflichtiger (hier die beschwerdeführende Partei) in der aufgezeigten unsachlichen Art und Weise nicht nur mehrfach zur Zahlung herangezogen werde, sondern über den Umweg einer Benützungsgebühr laufend mit einem Anteil der Errichtungskosten der gemeindeeigenen Abwasserentsorgungsanlage belastet werde. Der Verfassungsgerichtshof habe auch schon ausgesprochen (Hinweis auf VfSlg 13.310), dass eine Kanalbenützungsgebühr unsachlich sei, die ohne Relation zum tatsächlichen Ausmaß der Benützung zur Vorschreibung gelange. Dies treffe aber hier zu, wenn nur die Anzahl der vorhandenen Plätze in den Seilbahnen und Liftanlagen und nicht die tatsächliche Benützung zu Grunde gelegt werde.
Im Übrigen verweist die beschwerdeführende Partei noch auf die wirtschaftliche Nachteiligkeit, die dadurch eintrete, dass sie eine sie treffende Kostenbelastung weitergeben müsse; ein allenfalls auftretender Rückgang der Frequenz geschehe zum Schaden des Fremdenverkehrs der mitbeteiligten Gemeinde.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt die beschwerdeführende Partei weiters, es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen festzustellen, wie hoch der Aufwand der mitbeteiligten Partei für den Betrieb der Abwasserentsorgungsanlage gewesen sei und welche Kosten davon auf die Benützer überwälzbar seien. Weiters wären die Verwaltungsbehörden um den Vorwurf der Doppelbelastung zu erhärten oder zu widerlegen verpflichtet gewesen zu ermitteln, ob bei der Vorschreibung der Anschlussgebühr die gesamten Errichtungskosten auf die anschließenden Betriebe und Personen überwälzt worden seien; wäre dies der Fall gewesen, dann hätte jetzt keine Kapitaltilgung in den Betriebskosten vorgeschrieben werden dürfen. Weiters sei nicht geprüft worden, ob und in welchem Ausmaß eine Fremdfinanzierung des Aufwands zur Herstellung der Abwasserentsorgungsanlage in Anspruch genommen worden sei. Nur in diesem Fall und in diesem Ausmaß der Fremdfinanzierungskosten sei ein Zinsentilgungsdienst, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben wären, auf die Benützer überwälzbar gewesen.
Die Verfahrensvorschriften seien aber auch insofern verletzt worden, als keinerlei Erhebungen über die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasserentsorgungsanlage durch die Anlagen der beschwerdeführenden Partei erfolgt sei. Insbesondere sei auch nicht die tatsächliche Frequenz ermittelt worden, weshalb auch diesbezüglich das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Verordnung des Gemeinderates für die theoretische Annahme einer ununterbrochenen Vollauslastung aller Seilbahn- und Liftplätze eine Handhabe zu geben scheine. Der Umstand, dass der Entscheidung eine theoretisch unsachlich, weil praktisch unmögliche Annahme zu Grunde gelegt werde, begründe immer Rechtswidrigkeit. Das sei hier der Fall, wenn der Abgabenbelastung eine nie vorkommende ständige Besetzung aller Seilbahn- und Liftplätze an allen Betriebstagen von morgens bis abends zu Grunde gelegt werde.
Pflicht der Verwaltungsbehörden wäre es im Ermittlungsverfahren gewesen, objektive Grundlagen herauszuarbeiten, nach welchen der sachlich vertretbare Verhältnismaßstab für die Umlegung der tatsächlichen Kosten auf die Seilbahnanlagen nach der Frequenz durch die Benützer ermittelt hätte werden müssen.
2.2. Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.
Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
2.3. Mit der Behauptung, in dem Recht auf Nichtzahlung einer überhöhten Kanalbenützungsgebühr verletzt zu sein, umschriebe die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen bei der Abgabenbemessung geltend machte. Nach der wiedergegebenen jeweiligen Beschwerdebegründung erachtet sich die beschwerdeführende Partei allerdings auch in der ergänzten Beschwerde ausschließlich durch die Heranziehung der durch die mehrfach erwähnte Verordnung geregelten Einheitssätze mit der Begründung verletzt, dass die Verordnung nicht mit diesem Inhalt hätte ergehen dürfen. Das jeweilige Beschwerdevorbringen kann nämlich nur dahin verstanden werden, dass damit gegen die Abgabenfestsetzung eine behauptete Gesetzwidrigkeit der angewendeten Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde eingewendet wird. Der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde wird vor allem nicht zum Vorwurf gemacht, eine bei der bescheidmäßigen Konkretisierung der in Rede stehenden generellen Normen unterlaufene Rechtswidrigkeit der Gemeindeabgabenbehörden zu Unrecht nicht wahrgenommen zu haben. Die beschwerdeführende Partei bezweifelt auch nicht, dass die belangte Behörde die besagte Verordnung bei der Überprüfung der Bescheide der Abgabenbehörden heranzuziehen hatte. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.
Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. März 2002, Zl. 99/17/0439, und vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0483, mwN), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG idF BGBl. Nr. 302/1975 erkennt (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 39).
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Z 1 B-VG zur Erledigung von Beschwerden unzuständig, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Ein solcher Fall liegt hier nach dem Gesagten vor. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
2.5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes
nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 10. Juni 2002
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170154.X00Im RIS seit
22.10.2002