Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der leichtfertig eine den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Strafanzeige verfaßt und einbringt, begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056805Dokumentnummer
JJR_19630913_OGH0002_000BKD00025_6300000_002