RS OGH 1963/9/13 Bkd8/63

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Veröffentlicht am 13.09.1963
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Norm

DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Doppelvertretung bei "Vertragsgegnerschaft" liegt dann vor, wenn die gegenseitigen Rechtsstandpunkte in einem unvereinbaren Widerstreit stehen und der Rechtsanwalt nicht in der Lage ist, ihn zu bereinigen. Das Verbot der Doppelvertretung ist eine Vorschrift des Standesrechtes, also öffentlichen Rechtes, von der die Parteien den Rechtsanwalt nicht befreien können.

Entscheidungstexte

  • Bkd 8/63
    Entscheidungstext OGH 13.09.1963 Bkd 8/63
    Veröff: AnwBl 1964,168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0055503

Dokumentnummer

JJR_19630913_OGH0002_000BKD00008_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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