Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Doppelvertretung bei "Vertragsgegnerschaft" liegt dann vor, wenn die gegenseitigen Rechtsstandpunkte in einem unvereinbaren Widerstreit stehen und der Rechtsanwalt nicht in der Lage ist, ihn zu bereinigen. Das Verbot der Doppelvertretung ist eine Vorschrift des Standesrechtes, also öffentlichen Rechtes, von der die Parteien den Rechtsanwalt nicht befreien können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0055503Dokumentnummer
JJR_19630913_OGH0002_000BKD00008_6300000_001