Norm
JGG 1961 §43Rechtssatz
Der Verletzte, der in entschuldbarer Unkenntnis des formalen Rechtes eine gemäß § 43 JGG 1961 unzulässige Privatanklage erhebt, gibt durch seine Initiative zu erkennen, daß der mit der Verfolgung des Jugendlichen durch die Anklagebehörde einverstanden ist und diese beantragt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0088576Dokumentnummer
JJR_19630916_OGH0002_0100OS00229_6300000_001