RS OGH 1963/9/17 8Ob232/63

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Veröffentlicht am 17.09.1963
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Norm

HGB §161
KO §81

Rechtssatz

Die Verbindung des Konkurses über das Vermögen der Kommanditgesellschaft und des Konkurses über das außergesellschaftliche Vermögen des Komplementärs und die Bestellung derselben Person für beide Massen zum Masseverwalter bedeutet nicht, daß eine Rechtshandlung, die der Masseverwalter ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurse über das Vermögen der Gesellschaft setzt, ihn auch als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der physischen Person berechtigt und verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 232/63
    Entscheidungstext OGH 17.09.1963 8 Ob 232/63
    Veröff: EvBl 1964/13 S 22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0062120

Dokumentnummer

JJR_19630917_OGH0002_0080OB00232_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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