Norm
HGB §161Rechtssatz
Die Verbindung des Konkurses über das Vermögen der Kommanditgesellschaft und des Konkurses über das außergesellschaftliche Vermögen des Komplementärs und die Bestellung derselben Person für beide Massen zum Masseverwalter bedeutet nicht, daß eine Rechtshandlung, die der Masseverwalter ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurse über das Vermögen der Gesellschaft setzt, ihn auch als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der physischen Person berechtigt und verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0062120Dokumentnummer
JJR_19630917_OGH0002_0080OB00232_6300000_002