RS OGH 1963/9/18 6Ob210/63, 9Ob501/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1963
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Norm

GÜG §23
HfD 16.08.1841. JGS 1841/555 allg
JN §1 CIa1

Rechtssatz

Zur Entscheidung über die Klage auf Räumung einer Dienstwohnung oder Naturalwohnung ist das Gericht berufen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 210/63
    Entscheidungstext OGH 18.09.1963 6 Ob 210/63
    Veröff: EvBl 1964/10 S 21 = MietSlg 15603
  • 9 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 Ob 501/96
    Vgl; Beisatz: Nur bei Vorliegen besonders beachtenswerter Ausnahmsfälle, die im Einzelfall die Anrufung des Vereinsschiedsgerichtes unzumutbar machen, können die ordentlichen Gerichte sofort angerufen werden. (T1) Beisatz: Hier: bejaht, da die Satzung vorsah, daß der Obmann zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hat, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden wählen, wodurch eine Unparteilichkeit nicht gewährleistet war. (T2) Veröff: SZ 69/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0045498

Dokumentnummer

JJR_19630918_OGH0002_0060OB00210_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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