Vgl; Beisatz: Der für die feuerpolizeiliche Beschau zuständige Rauchfangkehrer ist Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG anzusehen, weil ihm die Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben übertragen wurde und er auch die Möglichkeit hatte, selbst Hoheitsakte (Auftrag zur Mängelbehebung) zu setzen. (T1)