Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn das Gericht die Fürsorgeerziehung nach § 29 JWG anordnet, weil es der Meinung ist, daß ein Wechsel der Umgebung des Minderjährigen notwendig ist und die Erziehungshilfe und Erziehungsaufsicht nicht in Erwägung zieht. Diese haben andere Voraussetzungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086516Dokumentnummer
JJR_19630919_OGH0002_0020OB00208_6300000_001