Norm
StVO 1960 §19 Abs1 BIaRechtssatz
Jeder Fahrzeuglenker darf sich einer Straßenkreuzung nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er sein Fahrzeug noch vor dem Erreichen der Mittellinie der Fahrbahn einer von rechts kommenden und daher "bevorrechteten" Straße zum Stillstand bringen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074318Dokumentnummer
JJR_19630919_OGH0002_0110OS00073_6300000_001