Norm
StPO §389Rechtssatz
Mangel seines schuldigsprechenden Urteils können dem Beschuldigten in einem Privatanklageverfahren keinerlei Kosten des Strafverfahrens oder der Vertretung des Privatanklägers, insbesondere für eine von diesem verfaßte Beschwerde, auferlegt werden, mag diese Beschwerde auch zum großen Teil Erfolg gehabt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0101345Dokumentnummer
JJR_19630920_OGH0002_0120OS00193_6300000_002