Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Es stellt einen Mangel des Berufungsverfahrens dar, wenn das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das Erstgericht würdigt, obwohl es die Verlesung dieser von einem ersuchten Richter abgelegten Zeugenaussage unterlassen und sich bloß mit der Darlegung des Inhaltes dieser Aussage durch den Berichterstatter begnügt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0043221Dokumentnummer
JJR_19630924_OGH0002_0080OB00169_6300000_001