Norm
AngG §19 Abs2 II3Rechtssatz
Wenn sich der Dienstnehmer absichtlich der Empfangnahme einer Auflösungserklärung entzogen hat, verstößt dies wider Treu und Glauben und es gilt die Erklärung als dem Dienstnehmer zugegangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Zugang, Zukommen, Rechtswirkungen, Ende, Beendigung, Endigung, Erklärung, Verhinderung, Zugehen, Annahme, Fiktion, Zustellung, Angestellte, Probezeit, Probemonat, Dienstverhältnis auf Probe, Probedienstverhältnis, Probearbeitsverhältnis, Frist, BefristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028278Dokumentnummer
JJR_19630924_OGH0002_0040OB00083_6300000_001