RS OGH 1963/9/26 2Ob217/63, 8Ob21/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1963
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Norm

ZPO §228 A1
RatenG §4 Abs2

Rechtssatz

1. Die Feststellungsklage ist nur bei Gleichheit des mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruches unzulässig.

2. Die Rückforderung der Anzahlung bei einem Ratenkauf schließt das Begehren auf Feststellung, daß der Rücktritt vom Kaufvertrage wirksam sei, nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 217/63
    Entscheidungstext OGH 26.09.1963 2 Ob 217/63
    Veröff: RZ 1963,212
  • 8 Ob 21/10m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 21/10m
    nur: Die Feststellungsklage ist nur bei Gleichheit des mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruches unzulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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