Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Kein Haftungsausschluß nach § 333 ASVG, wenn sich Generalunternehmer und Subunternehmer bei Ausführung eines Baues als Besteller und Unternehmer gegenüberstehen. Generalunternehmer haftet vielmehr dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 1157, 1169 ABGB durch seine Leute nach § 1313 a ABGB (ähnlich 2 Ob 348,349/59 und 2 Ob 37/61).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016