TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/11 2000/01/0306

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0357 E 11. Juni 2002 2000/01/0358 E 11. Juni 2002 2000/01/0359 E 11. Juni 2002 2000/01/0360 E 11. Juni 2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des am 17. Dezember 1982 geborenen D A (auch D O) in N, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in 7033 Pöttsching, Wr. Neustädter Straße 57, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Mai 2000, Zl. 213.739/0-V/13/99, betreffend Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Mai 2000 hat der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) den Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen, zur hg. Zl. 2000/01/0305 protokollierten Beschwerde wurde dieser Bescheid mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Antrag des Beschwerdeführer auf Erstreckung des Asyls gemäß §§ 10 und 11 AsylG wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 2000 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Erstreckungsantrages damit, dass der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10. Mai 2000 rechtskräftig abgewiesen worden sei und daher die Gewährung von Asyl durch Erstreckung nicht möglich sei.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.

Für den Beschwerdeführer folgt daraus, dass auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag der Mutter abweisenden Bescheides mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Bescheid, mit dem der Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0285).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 11. Juni 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010306.X00

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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