RS OGH 1963/9/26 3Ob129/63, 3Ob117/66, 3Ob191/94, 3Ob305/98v, 3Ob100/03g, 3Ob269/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1963
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Norm

EO §39 Abs1 Z8 IIIH
EO §294 M4
EO §341 ff B

Rechtssatz

Unterlässt es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit, die erforderlichen Schritte zur Verwertung des gepfändeten Gewerbebetriebes zu stellen, so ist die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 129/63
    Entscheidungstext OGH 26.09.1963 3 Ob 129/63
    Veröff: EvBl 1964/11 S 21
  • 3 Ob 117/66
    Entscheidungstext OGH 05.10.1966 3 Ob 117/66
  • 3 Ob 191/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 191/94
    Vgl auch
  • 3 Ob 305/98v
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 305/98v
    Vgl; Beisatz: Hier: §§ 331 ff EO. (T1); Beisatz: Wenn jedoch - in Reaktion auf den Einstellungsantrag - ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich. (T2); Beisatz: Maßgeblich für die Frage, ob die Exekution einen die Kosten übersteigenden Erlös erwarten lässt (§ 39 Abs 1 Z 8 EO), ist die Sach- und Rechtslage bei Entscheidung der ersten Instanz über die Einstellung. (T3)
  • 3 Ob 100/03g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 100/03g
    Vgl aber; Beis wie T2 nur: Wenn jedoch ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich. (T4); Beisatz: Hat im Rahmen einer Forderungsexekution (§ 294 EO) auf fortlaufende Bezüge der Drittschuldner nach bloßer Pfändung die pfändbaren Beträge einzubehalten, so kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Fortsetzung oder die Durchführung der Exekution werde keinen kostendeckenden Erlös erbringen. (T5)
  • 3 Ob 269/06i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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