Norm
ZPO §405 ARechtssatz
Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen wurde, gibt der Rechtsmittelinstanz nicht die Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden. Geschieht dies dennoch, dann liegt darin, weil eine Sachentscheidung erster Instanz nicht vorgelegen war, mangels eines Berufungsantrages eine Verletzung der Bestimmung des § 405 ZPO vor. Diese Verletzung stellt allerdings keine Nichtigkeit, sondern einen Mangel des Rechtsmittelverfahrens dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0040933Dokumentnummer
JJR_19631001_OGH0002_0080OB00241_6300000_002