Norm
ABGB §364c C2Rechtssatz
Das Veräußerungsverbot nach § 26 WBFG 1954 verhindert seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die ohne schriftliche Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, nicht aber Exekutionsmaßnahmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002683Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018