Auch; Beisatz:
§ 42 Abs 1 Z 4 EO räumt dem Verpflicheten die Möglichkeit ein, die Aufschiebung der Exekution zu erwirken, wenn in einem Fall des
§ 8 Abs 1 EO der Betreibende weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist. Daraus kann abgeleitet werden, dass das Gesetz zwar den Anspruch des Verpflichteten, nur gegen Erbringung der Gegenleistung leisten zu müssen, auch im Rahmen der Exekution gewahrt sehen möchte, dass es aber die Sache des Verpflichteten ist, für die Durchsetzung dieses Rechts zu sorgen. Verweigert der Verpflichtete hingegen die Annahme der ihm angebotenen Gegenleistung, so kann er damit - auch nicht im Weg eines Antrags nach
§ 42 Abs 1 Z 4 EO - den Vollzug der Exekution nicht verhindern. (T4); Beisatz: Bestreitet der Verpflichtete aber, dass die angebotene, sichergestellte oder bereits erbrachte Gegenleistung angemessen sei, so steht ihm nach überwiegender Ansicht die Impugnationsklage zur Verfügung. (T5); Veröff: SZ 2005/48