RS OGH 1963/10/2 6Ob220/63, 8Ob249/69, 1Ob685/78, 1Ob260/02w, 3Ob45/11f, 2Ob140/13x

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Veröffentlicht am 02.10.1963
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Norm

ZPO §18

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Nebenintervention zuzulassen ist, ist nach dem Stande des Verfahrens zur Zeit der Beschlussfassung zu beurteilen. Ist zur Zeit der Rekurserhebung gegen die Entscheidung über die Nebenintervention das Verfahren rechtskräftig beendet, ist dessenungeachtet der Rekurs zulässig, weil die Beschwer wegen Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache gegeben ist. In einem solchen Fall ist ungeachtet der Bestimmung des § 18 Abs 4 ZPO auch der Rekurs gegen die Zulassung der Nebenintervention zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 220/63
    Entscheidungstext OGH 02.10.1963 6 Ob 220/63
    Veröff: EvBl 1964/86 S 129
  • 8 Ob 249/69
    Entscheidungstext OGH 16.12.1969 8 Ob 249/69
    nur: Die Frage, ob eine Nebenintervention zuzulassen ist, ist nach dem Stande des Verfahrens zur Zeit der Beschlußfassung zu beurteilen. (T1) Veröff: SZ 42/191 = RZ 1970,101
  • 1 Ob 685/78
    Entscheidungstext OGH 30.08.1978 1 Ob 685/78
    nur T1
  • 1 Ob 260/02w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 260/02w
    Vgl aber; Beisatz: Nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreites hat der Nebenintervenient kein Rekursrecht gegen den seine Zulassung verwehrenden Beschluss des Rekursgerichtes. (T2)
  • 3 Ob 45/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2011/123
  • 2 Ob 140/13x
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 140/13x
    Gegenteilig; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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