Norm
ZPO §18Rechtssatz
Die Frage, ob eine Nebenintervention zuzulassen ist, ist nach dem Stande des Verfahrens zur Zeit der Beschlussfassung zu beurteilen. Ist zur Zeit der Rekurserhebung gegen die Entscheidung über die Nebenintervention das Verfahren rechtskräftig beendet, ist dessenungeachtet der Rekurs zulässig, weil die Beschwer wegen Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache gegeben ist. In einem solchen Fall ist ungeachtet der Bestimmung des § 18 Abs 4 ZPO auch der Rekurs gegen die Zulassung der Nebenintervention zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035441Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013