RS OGH 1963/10/2 7Ob257/63 (7Ob258/63)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1963
beobachten
merken

Norm

EO §382 Z5 und 6 II5
EO §384 Abs2

Rechtssatz

Der Eigentümer, der befürchtet, daß ein anderer eine Urkunde über einen Kaufvertrag mißbräuchlich benützen könnte, kann sich dagegen nicht in der Weise sichern, daß er im Grundbuch ein Veräußerungsverbot durch einstweilige Verfügung eintragen läßt. Der Eigentümer der Liegenschaft kann aber zur Sicherung seines Anspruches auf Aufhebung des Kaufvertrages ein Verbot erwirken, daß der Käufer auf Grund dieser Urkunde die Einverleibung seines Eigentums beantragt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 257/63
    Entscheidungstext OGH 02.10.1963 7 Ob 257/63
    RZ 1964,59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005021

Dokumentnummer

JJR_19631002_OGH0002_0070OB00257_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten