Norm
EO §382 Z5 und 6 II5Rechtssatz
Der Eigentümer, der befürchtet, daß ein anderer eine Urkunde über einen Kaufvertrag mißbräuchlich benützen könnte, kann sich dagegen nicht in der Weise sichern, daß er im Grundbuch ein Veräußerungsverbot durch einstweilige Verfügung eintragen läßt. Der Eigentümer der Liegenschaft kann aber zur Sicherung seines Anspruches auf Aufhebung des Kaufvertrages ein Verbot erwirken, daß der Käufer auf Grund dieser Urkunde die Einverleibung seines Eigentums beantragt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005021Dokumentnummer
JJR_19631002_OGH0002_0070OB00257_6300000_001