Norm
KO §11Rechtssatz
Aussonderungsrechte unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. Auf sie ist im Bestreitungsfall kein Bedacht zu nehmen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind (SZ 21/101). Daher ist der Aussonderungsberechtigte kein am Konkursverfahren Beteiligter und es steht ihm das Rekursrecht nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0064210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019