Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Die von einem Rechtsanwalt in seiner Anzeige an die Standesbehörde der Notare in bezug auf das Verhalten des anzeigten Notars gebrauchte Äußerung von "Aktionen solch beschämenden Krämergeistes" geht über eine für einen Rechtsanwalt zulässige Schreibweise hinaus und bildet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056810Dokumentnummer
JJR_19631004_OGH0002_000BKD00049_6300000_001