RS OGH 1963/10/4 Bkd49/63

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Veröffentlicht am 04.10.1963
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Norm

DSt 1872 §2 I

Rechtssatz

Die von einem Rechtsanwalt in seiner Anzeige an die Standesbehörde der Notare in bezug auf das Verhalten des anzeigten Notars gebrauchte Äußerung von "Aktionen solch beschämenden Krämergeistes" geht über eine für einen Rechtsanwalt zulässige Schreibweise hinaus und bildet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 49/63
    Entscheidungstext OGH 04.10.1963 Bkd 49/63
    Veröff: AnwBl 1964,77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056810

Dokumentnummer

JJR_19631004_OGH0002_000BKD00049_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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