TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/11 99/01/0437

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §67c;
B-VG Art131 Abs2;
BWG 1993 §41 Abs3 idF 1998/I/011;
SPG 1991 §91 Abs1 Z1;
StGB §165 idF 1993/527;
StGB §165 idF 1998/I/153;
StGB §278a idF 1996/762;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla sowie die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den am 6. Oktober 1998 mündlich verkündeten und am 11. April 2000 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien, GZ. UVS- 02/A/12/20/98 und GZ. UVS-02/A/12/28/98, betreffend Kontosperre gemäß § 41 Abs. 3 Bankwesengesetz (BWG) (mitbeteiligte Parteien:

1. R L und 2. M A. P, beide I, beide vertreten durch Dr. Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird betreffend die erstmitbeteiligte Gesellschaft, soweit die Anordnung vom 18. Juni 1998 für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde, soweit die Anordnung vom 15. Juni 1998 und deren nachfolgende Aufrechterhaltung für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Soweit im angefochtenen Bescheid Maßnahmen gegenüber dem Zweitmitbeteiligten für rechtswidrig erklärt wurden, wird er wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Begründung

Aus der Aktenlage ergibt sich folgender - unstrittiger - Sachverhalt:

Mit einem an das "Bundesministerium für Inneres, Generaldirektor f. öff. Sicherheit, EDOK" (in der Folge kurz als EDOK (Einsatzgruppe der Gruppe D zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität) bezeichnet) gerichteten Telefax vom 10. Juni 1998 teilte die (österreichische) X-Bank mit Sitz in Wien mit, dass die auf der Isle of Man registrierte erstmitbeteiligte Gesellschaft eine Kundin der X-Bank sei und den Verkauf einer russischen Liegenschaft vermittle. Nach dem der X-Bank vorliegenden Kaufvertrag trete als Käuferin die "Firma (Name) Investment Corp., registriert auf den British West Indies", und als Verkäuferin die "(Name) Investment Ltd, registriert auf den Seychellen", auf. Der Kaufpreis von 18 Millionen US-Dollar sei auf das Konto der Verkäuferin bei deren Bank "N.R. Bank, registriert auf Nauru", zu überweisen. Die X-Bank könne eine seit Jahren bestehende angenehme und unproblematische Geschäftsbeziehung zur erstmitbeteiligten Gesellschaft und zu deren allein vertretungsbefugtem Geschäftsführer M. P. - dem Zweitmitbeteiligten -, der in der X-Bank persönlich bekannt sei, "bestätigen". Trotzdem werde um Mitteilung ersucht, ob gegen diese Transaktion seitens der EDOK Bedenken bestünden.

Nach Erhalt dieser Anfrage kontaktierte ein Angehöriger der EDOK noch am selben Tag (10. Juni 1998) die X-Bank, wo ihm eine Mitarbeiterin das Einlangen des Betrages von 18 Millionen US-Dollar auf einem bei der X-Bank (wohl für die erstmitbeteiligte Gesellschaft) eingerichteten Konto bestätigte. Zudem ersuchte er um Übermittlung weiterer Unterlagen (Unterschriftenprobenblatt, Kontoeröffnungsunterlage, Firmenbuchunterlagen u.a.). Solche die erstmitbeteiligte Gesellschaft betreffenden Urkunden finden sich im vorgelegten Akt der EDOK.

Am 15. Juni 1998 erhielt die X-Bank ein an sie adressiertes Telefax der EDOK mit folgendem Inhalt (Fettdruck im Original):

"Es besteht der Verdacht, daß die auf den Konten der (erstmitbeteiligten Gesellschaft) eingegangenen bzw. jetzt abzudisponierenden Gelder

der Geldwäscherei (§§ 165, 278a StGB) dienen.

Gemäß § 41 Abs. 3 Bankwesengesetz, Art. I BGBl. 532/1993 und § 33 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, wird daher

angeordnet, daß jede Transaktion,

insbesondere beabsichtigte Abdisponierungen

vorläufig aufgeschoben werden."

Mit Schreiben vom 16. Juni 1998 informierte die X-Bank die erstmitbeteiligte Gesellschaft von dieser Anordnung.

In einem am selben Tag von der X-Bank an die EDOK gerichteten Telefax heißt es:

"Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 15.6.98 und die Konten der obigen Firma und informieren Sie über den Eingang am 12.6.98 wie folgt:

USD 135.382,-- auftrags Merkury-M F-MA ...

     Diese Gutschrift stellt eine Teilzahlung gem. beiliegendem

Vertrag ... dar. Weiters übermittle ich Ihnen den dazugehörigen

Passport of the Deal ... und das betreffende CMR ...  in Kopie.

(Die erstmitbeteiligte Gesellschaft) beauftragt uns nun, den

Betrag ... weiterzuleiten.

     Ich ersuche um Freigabe des betreffenden Betrages und um

Zustimmung für die Ausführung der Überweisung..."

     Die am 18. Juni 1998 der X-Bank mittels Telefax übermittelte

Antwort der EDOK lautete wie folgt:

     "Zu Ihrer Faxmitteilung vom 16.06.1998, betreffend der

Abdisponierung von USD 134.797,-- vom Konto Nr.... der

(erstmitbeteiligten Gesellschaft) zugunsten des Kontos Nr....bei der ...Bank Ltd, 1052 Budapest..., wird auf unsere Anordnung vom 15.06.1998 hingewiesen und mitgeteilt, daß auch diese Transaktion vorläufig aufgeschoben wird."

Gegen die oben im Wortlaut wiedergegebene Anordnung der EDOK vom 15. Juni 1998 erhob die erstmitbeteiligte Gesellschaft am 6. Juli 1998 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat Wien -

die belangte Behörde. Darin brachte sie vor, zwingende Voraussetzung für eine Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 BWG sei das Vorliegen eines begründeten Verdachtes dahin, dass eine Transaktion der Geldwäscherei diene. Ein begründeter Verdacht verlange als formale Mindestvoraussetzung wenigstens die genaue Bezeichnung des angeblich verdächtigen Kontos. Alle Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt seien gemäß § 28 Abs. 3 SPG außerdem nur dann gestattet, wenn die Befugnis für einen solchen Eingriff im Sicherheitspolizeigesetz vorgesehen sei. Die Anordnung sei aber durch § 33 SPG nicht gedeckt und daher für rechtswidrig zu erklären.

In einer Beschwerdeergänzung vom 20. Juli 1998 wandte sich die erstmitbeteiligte Gesellschaft auch ausdrücklich gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre und brachte unter anderem vor, sie sei nicht Vermittlerin des Liegenschaftskaufes - was die X-Bank auf Grund des ihr zur Verfügung gestellten Kaufvertrages völlig unrichtig beurteilt habe -, sondern Treuhänderin für den Kaufpreis gewesen. In dem Schriftsatz wurde zudem erklärt, der Zweitmitbeteiligte als Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Gesellschaft "schließt sich der Beschwerde vollinhaltlich an und erhebt sie zu seiner eigenen", weil er durch die angefochtene Anordnung in seiner Verfügungsgewalt "für" die erstmitbeteiligte Gesellschaft eingeschränkt sei.

Im Anschluss an das Beweisverfahren verkündete die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1998 ihre Entscheidung, wonach der Beschwerde in Bezug auf beide bei der belangten Behörde beschwerdeführenden Parteien Folge gegeben wurde und die Anordnungen gemäß § 41 Abs. 3 BWG vom 15. und vom 18. Juni 1998 sowie die nachfolgende Aufrechterhaltung der Kontosperre des Kontos der erstmitbeteiligten Partei, dessen Verfügungsberechtigter der Zweitmitbeteiligte sei, für rechtwidrig erklärt wurden. In der Begründung der Bescheidausfertigung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens:

"Auf Grund der vorliegenden Akten und der durchgeführten Verhandlung geht der UVS Wien bezüglich seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Am 28.5.1998 wurde von der (W-Bank) zu Gunsten der (erstmitbeteiligten Gesellschaft) ein Geldbetrag von 17.999.975,00 USD überwiesen ohne den tatsächlichen Überweiser zu benennen. Hierauf wurde der (Zweitmitbeteiligte) von der (X-Bank) aufgefordert, Details hinsichtlich dieser Überweisung bekanntzugeben. Der (Zweitmitbeteiligte) legte daraufhin der

(X-Bank) eine, von der (X-Bank) als Kaufvertrag bezeichnete Vereinbarung vor, welche in zyrillischer Schrift abgefasst war und von der (X-Bank) übersetzt wurde. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass die (erstmitbeteiligte Gesellschaft) als Bevollmächtigter hinsichtlich der Abwicklung eines Veräußerungsgeschäftes zwischen einer Firma (Name) Investment Corp. als Käuferin, und einer Fa. (Name) Invest Ltd. als Verkäufer benannt wurde. Gegenstand der Vereinbarung ist die Abwicklung des Geldgeschäftes hinsichtlich dieses Kaufgeschäftes. In einer weiteren Vereinbarung vom 23.4.1998 wird die Vereinbarung geändert, jedoch nicht die Bevollmächtigung der (erstmitbeteiligten Gesellschaft)."

Richtig sei der Einwand der EDOK - so die belangte Behörde weiter -, dass diese Vereinbarung keine Gerichtsstandsabrede enthalte und aus ihr nicht hervorgehe, wo sie abgeschlossen worden sei; ihrem Inhalt nach handle es sich um eine Treuhandvereinbarung. Die X-Bank habe über weitere Anfragen (wohl der EDOK) mitgeteilt, dass sie "das Geld überprüft und für in Ordnung befunden habe".

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde - nach Darstellung der Rechtslage - zur Anordnung vom 15. Juni 1998 im Wesentlichen die Auffassung, allein der von der EDOK ermittelte Umstand, eine der Gründungsgesellschaften der erstmitbeteiligten Gesellschaft in Österreich sei Gegenstand von Ermittlungen wegen Veruntreuung, sowie die von der EDOK ebenfalls als Argument für das Bestehen eines Verdachtes herangezogenen "internationalen Erfahrungen", wonach "Off-Shore-Firmen oftmals der Verschleierung von Geldflüssen und der Geldwäscherei dienen", hätten - ohne Ermittlung eines konkreten Verdachtes - als Basis für eine Anordnung nicht ausgereicht. Die Anordnung vom 18. Juni 1998 sei "mit den Vorschriften überhaupt nicht in Einklang zu bringen", weil ohne nähere Begründung nur auf die erste Anordnung vom 15. Juni 1998 hingewiesen worden sei. Zwar möge eine Verdachtslage im Hinblick auf die §§ 165, 278a Abs. 2 StGB vorgelegen sein, diese sei jedoch für die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend begründet gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 91 Abs. 1 Z 1 SPG gestützte, Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorweg ist zu der in der Gegenschrift der mitbeteiligten Parteien bezweifelten Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Bundesministers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1065, zu verweisen, wonach im gesamten Bereich der Sicherheitsverwaltung die Möglichkeit der Erhebung einer Amtsbeschwerde besteht. Die in Frage stehenden Anordnungen sind Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. die unten zitierte Bestimmung des § 41 Abs. 3 BWG, die bei Beschwerden gegen solche Anordnungen auf § 67c AVG, der Verfahrensregeln bei Beschwerden an einen UVS wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält, verweist), die der Gefahrenabwehr dienen sollten und ausdrücklich auf § 33 SPG gestützt wurden, sodass sich im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung durch den Bundesminister für Inneres ergibt.

In der Sache selbst sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 165 Strafgesetzbuch (StGB) 1. in der bis zum 30. September 1998 geltenden Fassung BGBl. Nr. 527/1993:

"Geldwäscherei

§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile im Wert von mehr als 100 000 S, die aus dem Verbrechen eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich solche Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

(3) Wer die Tat in bezug auf einen 500 000 S übersteigenden Wert oder als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einem Verbrechen her, wenn ihn der Täter des Verbrechens durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert."

2. Abs. 1 und 4 in der Fassung der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 153/1998:

"(1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 304 bis 308 oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert."

§ 278a StGB in der Fassung BGBl. Nr. 762/1996:

"Kriminelle Organisation

1) Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt,

1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,

2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und

3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation (Abs. 1) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in bezug auf einen 500 000 S übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 165a gilt entsprechend."

§ 41 Abs. 1 bis 4 BWG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/1998:

     "(1) Ergibt sich der begründete Verdacht,

     1.        daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine

bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, oder

     2.        ...

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlungen des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.

(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde durchgeführt werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

     (3a) Die Behörde hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben,

sobald die Voraussetzungen für die Erklärung weggefallen sind oder

die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die

Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht

bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

     1.        wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

     2.        sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung

einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtkräftig entschieden hat.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.

§ 41 Abs. 3 BWG verlangt als Voraussetzung einer Anordnung das Vorliegen eines begründeten Verdachtes dahin, dass die bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei (§§ 165, 278a StGB) dienen soll. Zu beurteilen ist dabei, ob auf Basis der bei Erteilung der Anordnung der Behörde zur Verfügung gestandenen bzw. ihr bekannten Informationen die Annahme, es lägen - aus ihrer Sicht - ausreichende Anhaltspunkte für einen begründeten Verdacht vor (ex-ante Betrachtung), als gerechtfertigt erscheint. Das Vorliegen eines begründeten Verdachtes erfordert eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende qualifizierte Wahrscheinlichkeit, die durch objektive Umstände nahe gelegt (Fremuth, Bankwesengesetz2, Rz 7 zu § 40) und durch entsprechende Beweisergebnisse untermauert sein muss (vgl. das Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/01/0232, mit weiteren Judikaturnachweisen). Dabei ist u.a. zu beachten, dass es für den Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 StGB - anders als es der Tatbestand des § 278a Abs. 2 StGB verlangt, der verschiedene Begehungsweisen in Bezug auf Vermögensbestandteile einer kriminellen Organisation unter Strafe stellt - eines (begründeten) Verdachtes hinsichtlich einer Vortat bedarf, der der "zu waschende" Vermögensbestandteil entstammen soll; ein solcher Verdacht kann aber - bei Verdacht des Vorliegens auch der übrigen Tatbestandsmerkmale - etwa schon dann angenommen werden, wenn die Herkunft des Geldes nicht offen gelegt wird (vgl. OGH 5.12.1995, 14 Os 181/95).

Ob im vorliegenden Fall eine ausreichende Verdachtslage die am 15. Juni 1998 getroffene Anordnung rechtfertigte, kann auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid allerdings nicht beurteilt werden; für eine solche Betrachtung fehlt es derzeit an einem ausreichendem Sachverhaltssubstrat. Zwar finden sich im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens Hinweise auf die von der X-Bank der EDOK zur Beurteilung des Verdachtes vor Erlassung der Anordnung erteilten Informationen sowie auf zur Verfügung gestellte Unterlagen; nicht festgestellt wurde aber deren wesentlicher Inhalt, sodass im Dunkeln bleibt, von welcher Sachverhaltsannahme die EDOK im Zeitpunkt der Anordnung ausgehen durfte. Ohne solche Feststellungen getroffen zu haben, durfte die belangte Behörde bloß mit den von ihr nicht näher erläuterten Argumenten, die EDOK habe diesen Verdacht "unter anderem" auf den Umstand gestützt, eine der Gründungsgesellschaften der erstmitbeteiligten Gesellschaft in Österreich sei Gegenstand von Ermittlungen wegen Veruntreuung, sowie dass "Off-Shore-Firmen oftmals der Verschleierung von Geldflüssen und der Geldwäscherei dienen", das Vorliegen eines begründeten Verdachtes für die Anordnung vom 15. Juni 1998 nicht verneinen. Indem die belangte Behörde eine nähere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der der EDOK zur Verfügung gestandenen Unterlagen und mit den der EDOK bekannten Informationen unterlassen hat, hat sie Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Zu diesen Fragen bedarf es auch einer Ergänzung des Sachverhaltes, weshalb der angefochtene Bescheid in dem diese Anordnung (und die erstmitbeteiligte Partei) betreffenden Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b) und c) VwGG aufzuheben war.

Soweit die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auch die (zweite) Anordnung vom 18. Juni 1998 für rechtswidrig erklärte, findet diese Entscheidung keine Deckung in der bei ihr erhobenen Beschwerde, weil diese Anordnung weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung bekämpft worden ist. Wohl findet sich ein Hinweis auf die zweite Anordnung in der "ergänzende(n) Sachverhaltsdarstellung" der Beschwerdeergänzung; das Begehren wurde aber "ausdrücklich" nur dahin ergänzt, dass auch die Aufrechterhaltung der schon zuvor beschwerdegegenständlichen Kontosperre für rechtswidrig erklärt werden sollte. Hat die belangte Behörde aber über die Anordnung vom 18. Juni 1998 abgesprochen, obwohl diese Maßnahme nicht bei ihr angefochten worden war, so ist sie dafür nicht zuständig gewesen. Dadurch hat sie ihren Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

Schließlich erklärte die belangte Behörde auch die "nachfolgende Aufrechterhaltung der Kontosperre des Kontos" der erstmitbeteiligten Gesellschaft für rechtswidrig. Nach dem Vorbringen in der bei der belangten Behörde erhobenen Beschwerde bezog sich die Bekämpfung der Aufrechterhaltung auf die (ausschließlich angefochtene) Anordnung vom 15. Juni 1998. Zur Frage der Aufrechterhaltung dieser Anordnung finden sich im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

"Weiters teilte in der Zwischenzeit die (Y-Bank) hinsichtlich der ca. 18 Mio. USD mit, dass dieser Geldbetrag von einer ihr bekannten Person überwiesen wurde. Ergänzend dazu gab nunmehr der Beschwerdeführer Herrn (Name und Geburtsdatum) bekannt, der im Namen der (Name) Investment Corp. den Geldbetrag von 18 Mio. USD auf das Konto der Erstbeschwerdeführerin überwies. Laut vorgelegten Urkunden war diese Person bevollmächtigt, für die (Name) zu zeichnen."

Eine rechtliche Würdigung erfährt die Frage der Aufrechterhaltung der Transaktionssperre (und damit die an sie anschließende weitere Entwicklung der Verdachtslage) im angefochtenen Bescheid freilich nicht. Die auch zu diesem Beschwerdepunkt - eben wiedergegebenen - unzureichend getroffenen Feststellungen hätten eine Beurteilung dahin, ob die begründete Verdachtslage weggefallen sei, auch nicht erlaubt. Obwohl die Mitbeteiligten in der Ergänzung ihrer bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde in diese Richtung ein umfangreiches Vorbringen erstattet und eine Reihe von Urkunden vorgelegt haben, hat es die belangte Behörde - so wie zu den Voraussetzungen der Anordnung vom 15. Juni 1998 - verabsäumt, einen Sachverhalt festzustellen, der unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor der belangten Behörde für die Kontosperre und deren Aufrechterhaltung ins Treffen geführten Gründe den von ihr gezogenen Schluss zugelassen hätte. Somit beruhte auch die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Transaktionssperre auf einer mangelhaften Auseinandersetzung mit den vorhandenen Beweismitteln zu den entscheidungswesentlichen Fragen, weshalb auch in diesem Punkt Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher auch insoweit (in Bezug auf die Maßnahmenbeschwerde der Erstmitbeteiligten) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b) und c) aufzuheben.

Der Zweitmitbeteiligte hat im Verfahren vor der belangten Behörde Beschwerde erhoben, obwohl sich die Anordnungen der EDOK nur auf Transaktionen der erstmitbeteiligten Gesellschaft bezogen haben. Allein die Eigenschaft des Zweitmitbeteiligten als Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Gesellschaft führte nicht dazu, dass durch die Anordnungen auch in seine Rechte eingegriffen worden wäre. Die Beschwerde des Zweitmitbeteiligten wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Für die von ihr dem Zweitmitbeteiligten gegenüber getroffene Sachentscheidung war die belangte Behörde demnach nicht zuständig, weshalb der angefochtene Bescheid, soweit er den Zweitmitbeteiligten betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 11. Juni 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010437.X00

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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