Norm
MG §19 Abs2 Z13 ARechtssatz
Es kommt bei Entscheidung der Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, darauf an, ob anzunehmen ist, daß der Mieter die Wohnung in einer nicht fernen und vor allem absehbaren Zeit wieder benützen wird. Steht dem ein Hindernis ungewisser Dauer gegenüber, so kann von einem schutzwürdigen Interesse nicht gesprochen werden. (Das schutzwürdige Interesse wurde hier bei einem ein Jahr und acht Monate nach Einbringung der Kündigung eintretenden Bedarf bejaht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0068601Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008