RS OGH 1963/10/9 7Ob273/63, 4Ob588/75, 8Ob539/81, 1Ob618/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1963
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Norm

MG §19 Abs2 Z13 A
MRG §30 Abs2 Z6 C

Rechtssatz

Es kommt bei Entscheidung der Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, darauf an, ob anzunehmen ist, daß der Mieter die Wohnung in einer nicht fernen und vor allem absehbaren Zeit wieder benützen wird. Steht dem ein Hindernis ungewisser Dauer gegenüber, so kann von einem schutzwürdigen Interesse nicht gesprochen werden. (Das schutzwürdige Interesse wurde hier bei einem ein Jahr und acht Monate nach Einbringung der Kündigung eintretenden Bedarf bejaht).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 273/63
    Entscheidungstext OGH 09.10.1963 7 Ob 273/63
    Veröff: MietSlg 15419
  • 4 Ob 588/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 588/75
    Veröff: MietSlg 27425
  • 8 Ob 539/81
    Entscheidungstext OGH 28.01.1982 8 Ob 539/81
    Beisatz: Hier: Voraussichtliche Rückkehr in zwei Jahren - schutzwürdiges Interesse. (T1)
  • 1 Ob 618/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 618/95
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0068601

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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