RS OGH 1963/10/11 Bkd50/63

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Veröffentlicht am 11.10.1963
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Norm

DSt 1872 §2 I

Rechtssatz

Wenn Rechtsanwälte in eigener Sache als Vertragsverfasser über die Vertragsdauer eine unklare Formulierung wählen und den rechtskundigen Vertragspartner über die Rechtslage und ihre wahren Absichten nicht aufklären, sondern über sein Verlangen eine unklare und zwielichtige schriftliche Erklärung abgaben, die seinen Irrtum über die Vertragsdauer bekräftigt, so begehen sie das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 50/63
    Entscheidungstext OGH 11.10.1963 Bkd 50/63
    Veröff: AnwBl 1964,143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056826

Dokumentnummer

JJR_19631011_OGH0002_000BKD00050_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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