Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Wenn auch der Inhalt des Schadenersatzanspruches grundsätzlich die Naturalherstellung ist, so kann doch von ihr abgesehen werden, wenn sie "nicht tunlich" ist, wenn somit Gründe der Billigkeit oder Zweckmäßigkeit gegen die Naturalherstellung sprechen. In diesem Falle ist dann Wertersatz zu leisten (hier wurde der Zuspruch von Wertersatz an Stelle der Rückstellung des beschlagnahmten Diebsgutes gebilligt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030128Dokumentnummer
JJR_19631015_OGH0002_0090OS00297_6200000_001