Norm
VersVG §67Rechtssatz
Ein Haftpflichtversicherer, der in Unkenntnis seines Leistungsverweigerungsrechts wegen willkürlicher Gefahrerhöhung und ohne Verpflichtung nach § 158 c VVG den Schaden ersetzt, nach Kenntnis von der Gefahrerhöhung aber seinem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz wirksam entzieht, kann seine Leistung nicht von einem außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden, gesamtschuldnerischen haftenden Mitschädiger als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern, weil auch in solchem Falle die Sonderregelung des § 67 VVG einen Rückgriff nach den allgemeinen Bereicherungsvorschriften ausschließt (im Anschluß an BGHZ 32,331 = DAR 1960,232).
Veröff: DAR 1964,19
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103961Dokumentnummer
JJR_19631015_AUSL000_0060ZR00097_6200000_001