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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des am 8. März 1964 geborenen DM in G, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 10/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Mai 2000, Zl. 211.674/0- VII/20/99, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der in seinem ersten Spruchteil betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG angefochtene Bescheid wird in diesem Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist jugoslawischer Staatsangehöriger, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und stammt aus dem Kosovo. Er gelangte am 16. Mai 1999 in das Bundesgebiet und beantragte Asyl. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (der Erstbehörde) gab er als Grund für sein Ansuchen um Asyl den Krieg in seiner Heimat an.
Mit Erledigung vom 13. Juli 1999 übermittelte die Erstbehörde dem Beschwerdeführer eine "Information zur aktuellen Lage nach Beendigung der Kriegshandlungen im Kosovo" und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zehn Tagen hiezu auf.
In seiner Eingabe vom 19. Juli 1999 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung, die (in Übersetzung) auszugsweise lautet:
"Ich habe Ihre Feststellungen über die Lage im Kosovo mit großer Aufmerksamkeit gelesen. Meiner Meinung nach ist die Situation im Kosovo immer noch zu gespannt für eine sichere Rückkehr von mir und meiner Familie. Das aus folgenden Gründen:
...
5) Noch wichtiger wäre für mich ein funktionierender Schutz der Minderheitenrechte im Kosovo, weil meine Ehefrau teils serbisches Blut hat (ihre Mutter ist Serbin). Im jetzigen Augenblick kocht die Volksseele noch, die Bevölkerung befindet sich in einem wirtschaftlich und psychologisch konfusen Zustand.
..."
Mit Bescheid vom 23. Juli 1999 wies die Erstbehörde den Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 (AsylG) ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, eine Anwendung serbischer Staatsgewalt im Kosovo sei seit 20. Juni 1999 nicht mehr gegeben, daher sei eine daraus resultierende Gefährdung, Bedrohung oder sonstige Einflussnahme auf die kosovoalbanische Volksgruppe - und damit auch auf jeden einzelnen Kosovoalbaner - auszuschließen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (der belangten Behörde) am 18. Februar 2000 gab der Beschwerdeführer ("AW") - auszugsweise - an:
"Auf die Frage, ob der AW sich mit dem ihm übermittelten Vorhalt über die aktuelle Situation im Kosovo auseinander gesetzt hat gibt der AW an:
AW: Der Vorhalt entspricht der Wahrheit. Es gibt aber auch Regionen wo es Probleme gibt, aber die Region aus der ich komme stellt keine Problemzone dar. Zur Situation im Kosovo habe ich sonst nichts anzugeben. Das Problem liegt eigentlich in meiner Familie, meine Frau ist Halbserbin, ihre Mutter ist Serbin. Meine Gattin lebt zur Zeit in Albanien mit den zwei Kindern, ...
...
VL: Wenn Sie das so erzählen, gewinnt man den Eindruck, dass Sie in der Gesellschaft selbst integriert waren, lediglich von Ihrer Familie geächtet wurden, ist das richtig?
AW: Nein, das stimmt nicht. Ich war nicht in der Gesellschaft integriert aber man hatte Interesse an meiner qualitativ hoch stehenden Arbeit. Es gibt auch ein Beispiel dafür, mein Sohn wurde oft von anderen Kindern beschimpft. Als Sohn einer 'Serbin', es wurde ein Begriff verwendet der das Wort 'Serbe' abwertend bezeichnet und zwar das Wort 'SHKINES'.
Soll ich Ihnen die Geschichte meiner speziellen Familienkonstellation im Zusammenhang mit der albanisch-serbischen Problematik näher erläutern?
VL: Ja.
AW: Schon meine Gattin als Nachkomme eines Albaners und einer Serbin wurde ständig schikaniert und sie will nicht mehr in den Kosovo zurück, dasselbe würde mit meinen Kindern passieren, ebenso mit mir. Ich denke nicht mehr an eine Rückkehr in den Kosovo.
VL: Konkretisieren Sie bitte näher die Ihnen und Ihrer Familie widerfahrenen Schikanen, sollten sie über größere Beschimpfungen hinausgegangen sein.
AW: Man hat uns immer schräg angesehen - der AW macht einen entsprechenden Gesichtsausdruck - und uns immer beschimpft. Das passierte sogar damals als die Serben an der Macht waren im Kosovo, jetzt wo die Serben weg sind, jetzt wird noch schwieriger sein. Wir haben schon damals unter einem psychischen Terror gelitten und jetzt wird es noch schrecklicher werden.
VL: Was befürchten Sie und Ihre Familie konkret im Falle einer Rückkehr in den Kosovo?
AW: Vor 4 Jahren hatte ich einen Vorfall mit einem Albaner, der meinen Sohn beschimpft hat. Es kam zu einem Streit und mir wurde auch das Nasenbein gebrochen und ich wurde auch unter dem rechten Auge verletzt. Sollte ich jetzt in den Kosovo zurückkehren, denke ich, dass sich solche Vorfälle zweimal am Tag wiederholen würden.
VL: Dem AW wird vorgehalten und gefragt, warum er diese Angaben nicht bereits bei seiner niederschriftl. Einvernahme am 24.6.1999 getätigt hat.
AW: Die damalige Befragung war nur äußerst kurz, ca. 10 Minuten und gingen die Fragen in eine andere Richtung. Außerdem war ich der Ansicht, dass mein eigentliches Problem ja kein politisches ist, und man damit Asyl erhält. Damit ich ehrlich bin, mein Ziel ist es irgendwann einmal mit meiner Familie zusammenzuleben, egal ob in Österreich oder Italien, die Geschichte meiner Familie kann man als ein Drama bezeichnen."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Erstbescheid gemäß § 7 AsylG ab und sprach gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75 die Feststellung aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien nicht zulässig sei. Nach zusammengefasster Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und ausführlichen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo stellte sie zur Sicherheitslage im Kosovo insbesondere fest (Seite 12 des angefochtenen Bescheides):
"Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die Sicherheitssituation mit Dauer der internationalen Präsenz zumindest für die Mehrheitsbevölkerung der Albaner grundlegend gebessert hat. ...
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in seinem Bericht vom 16. September 1999 darauf hingewiesen, dass das Ausmaß und die Art der Gewalt im Kosovo, hauptsächlich gegen Minderheiten, noch großer Anstrengungen bedarf, um die Lage weiter zu verbessern. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Serben und Albanern gibt es beispielsweise nahezu täglich in der geteilten Stadt Mitrovica. Unbestritten gefährlich ist die Situation für die im Kosovo verbliebenen Minderheiten der Serben, der Roma, der Bosniaken und anderer, das jugoslawische Rote Kreuz hat die geflüchteten Nichtalbaner aus dem Kosovo in Serbien und Montenegro mit 230.884 angegeben, angeblich haben bereits ca. 50 % der Serben Kosovos das Land inzwischen verlassen, der Rest konzentriert sich in Enklaven beispielsweise in Mitrovica. Ähnliches gibt für die Roma.
...
(Seite 13 des angefochtenen Bescheides)
Die Sicherheitssituation im Kosovo stellt sich sohin seit Einsatz der internationalen Präsenz, trotz zugegebenermaßen hoher Kriminalitätsrate und den bestehenden Spannungen zwischen den Volksgruppen so dar, dass eine asylrelevante Verfolgung zumindestens der Kosovo-Albaner auszuschließen ist. ...
...
(Seite 21 des angefochtenen Bescheides)
4. RÜCKKEHR DER ALBANISCHEN BEVÖLKERUNG
Es ist notorisch bekannt, dass die grundlegenden Änderungen im Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR dazu geführt haben, dass mit Abzug der serbischen Sicherheitskräfte eine umfassende Rückkehrwelle von Flüchtlingen sowohl aus den angrenzenden Drittländern als auch aus europäischen Drittstaaten eingesetzt hat. ... Gleichzeitig sind zahllose Angehörige der serbischen Volksgruppe sowie Roma aus dem Kosovo geflüchtet und haben die verbliebenen Teile der serbischen Bevölkerung begonnen, sich in mehrere Enklaven im Kosovo zurückzuziehen.
..."
Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde folgende Feststellungen (Seite 23f des angefochtenen Bescheides):
"Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der BR Jugoslawien albanischer Nationalität. Er hat den Herkunftsstaat wegen der dort herrschenden Kriegssituation verlassen. Seine Frau - zurzeit in Albanien mit den zwei Kindern ist Halbserbin, ihre Mutter ist Serbin. Sein Vater ist verstorben, mit seiner Mutter und seinem Bruder hat der Asylwerber keinen Kontakt mehr seit 1990, weil er eine Halbserbin geheiratet hat.
Er hat mit seiner Gattin von 1991 bis zu seiner Einreise in Österreich in Gjakove, in einem Zimmer im zweiten Stock des Elternhauses unter sehr schlechten Bedingungen gelebt. Der Asylwerber durfte nicht den vorderen Eingang benützen, sondern ist durch das Fenster über einer Treppe hinten hinausgegangen. Es bestand kein Kontakt zu seiner Familie und hat der Asylwerber mit den Familienangehörigen wegen der Heirat einer Halbserbin auch nicht geredet.
Der Asylwerber ist Maler (Künstler) von Beruf. Er hatte viele Aufträge erhalten, z.B. Bilder für Restaurants, Klubs, Bars. Der Asylwerber fertigte auch Portraits an. Auch war er Maler und Anstreicher - und zwar privat.
Trotzdem war der Asylwerber nicht in der Gesellschaft integriert, aber man hatte Interesse an seiner qualitativ hoch stehenden Arbeit.
Sein Sohn wurde oft von anderen Kindern als Sohn einer 'Serbin' beschimpft. Es wurde ein Begriff verwendet, der das Wort 'Serbe' abwertend bezeichnet, und zwar das Wort 'SHKINES'.
Man hat den Asylwerber und seine Gattin immer schräg angesehen und sie immer beschimpft. Das passierte sogar damals, als die Serben an der Macht waren. Der Asylwerber und seine Gattin litten schon damals unter dem psychischen Terror.
Vor 4 Jahren kam es mit einem Albaner, der seinen Sohn beschimpfte, zu einem Streit und wurde dem Asylwerber auch das Nasenbein gebrochen und er auch unter dem rechten Auge verletzt."
In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zur Schlussfolgerung, dass auf Grund ihrer Sachverhaltsfeststellungen der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt sei, aber ein Abschiebungshindernis im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG vorliege, weil der Asylwerber erniedrigende Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo zu befürchten habe.
Über die gegen die Abweisung des Asylantrages gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der unzureichenden Berücksichtigung des Umstandes, dass er zwar der Volksgruppe der Albaner angehöre, seine Gattin aber eine "halbe Serbin" sei, weil deren Mutter eine Serbin und deren Vater ein Albaner gewesen sei. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer, wie auch die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt habe, im Kosovo sowohl von der albanischen Bevölkerung als auch von der serbischen Seite unter Druck gesetzt. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass das Ausmaß und die Art der Gewalt im Kosovo hauptsächlich gegen Minderheiten noch großer Anstrengungen bedürfe, um die Lage weiter zu verbessern. Zwar könnte eine asylrelevante Verfolgung zumindest der Kosovoalbaner ausgeschlossen werden, doch übersehe die belangte Behörde dabei, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht nur um einen Kosovoalbaner handle, sondern um einen solchen, der es gewagt habe, eine Angehörige der serbischen Volksgruppe zu ehelichen. Aus diesem Grund sei eine Rückkehr nach Jugoslawien bzw. in den Kosovo nicht möglich, weil der Beschwerdeführer dort keinen effektiven Schutz vor Verfolgung suchen könne und davon ausgehen müsse, dass er als Angehöriger der albanischen Bevölkerungsgruppe nach wie vor Ziel serbischer Verfolgungshandlungen sei, während seine Kinder und seine Frau als von der serbischen Volksgruppe abstammend sehr wohl Zielscheibe von Verfolgungshandlungen albanischer Bevölkerungsgruppen seien. Auf Grund der Tatsache seiner Verehelichung werde er aber auch von der albanischen Bevölkerung geächtet und schikaniert. Dies könne auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, zumal es, wie auch die belangte Behörde selbst festgestellt habe, in der Vergangenheit mit einem Albaner zur Auseinandersetzung mit Verletzungsfolgen gekommen sei.
Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist Flüchtling, wer aus wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Obwohl der Beschwerdeführer schon in seiner Stellungnahme gegenüber der Erstbehörde und im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung seine Furcht vor Verfolgung auf das Durchschlagen der aus Gründen der Nationalität gegen seine Ehefrau als "Halb-Serbin" gerichteten Verfolgungshandlungen gründete, traf die belangte Behörde zwar umfangreiche Feststellungen über die (zu erwartende) Lage von Kosovo-Albanern und über den (effektiven) Schutz von Kosovo-Albanern vor Übergriffen, sie unterließ jedoch ebensolche Feststellungen im Bezug auf Angehörige von Mitgliedern der ethnischen Minderheit, der die Ehefrau des Beschwerdeführers angehört, zumal die belangte Behörde selbst im Rahmen ihrer Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers die besondere Stellung dieser Minderheit innerhalb des Kosovo hervorhob. Anhand der von der belangten Behörde getroffenen, auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen lässt sich zwar eine Verfolgung der Kosovo-Albaner (von staatlicher und nichtstaatlicher Seite) ausschließen, nicht jedoch eine solche Gefahr für die im Kosovo verbliebenen Minderheiten; gänzlich enthält sich die belangte Behörde einer diesbezüglichen Aussage über Angehörige von Halb-Serben, insbesondere, inwieweit diese im Falle einer Verfolgung von nichtstaatlicher Seite effektiven Schutz von staatlichen oder internationalen Kräften erwarten können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zlen. 2001/01/0140 bis 143).
Da die belangte Behörde die aufgezeigten, auf den Beschwerdeführer bezogenen Feststellungen unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 11. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010480.X00Im RIS seit
08.08.2002