Norm
ABGB §828Rechtssatz
Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der §§ 825 ff ABGB. Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Bestandobjektes und stehen ihnen dem Vermieter gegenüber zu ungeteilter Hand zu. Das Begehren auf Feststellung solcher Mitmietrechte lässt sich weder auf Wohnungsteile noch auf Rechtsquoten beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0013191Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020