Norm
ABGB §1101 DRechtssatz
Bei der Entscheidung über einen Exekutionsantrag zur Realisierung eines gesetzlichen Pfandrechtes nach § 1101 ABGB sind von der Exekutionsbewilligung nur allgemein solche Gegenstände auszunehmen, auf die sich das gesetzliche Pfandrecht gar nicht erstrecken kann. Im Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist es erst Sache des Vollzuges, zu prüfen, welche einzelnen Gegenstände der Pfändung nicht entzogen sind; Sache der verpflichteten Parteien ist es, entsprechende Einstellungsanträge zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024829Dokumentnummer
JJR_19631016_OGH0002_0030OB00139_6300000_001