Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Der Minderheitsmiteigentümer allein ist zur Klage nach § 1118 ABGB nicht berechtigt, außer es kommt ihm ein Verwaltungsrecht an der im Miteigentum stehenden Sache zu oder er beweist die Zustimmung der Mehrheitsmiteigentümer zur Klagsführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0013426Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015