Norm
ABGB §988Rechtssatz
Bei wesentlicher Geldentwertung kann der nach § 1327 ABGB ersatzberechtigte Hinterbliebene vom Schädiger die Aufwertung seiner Rente verlangen (vgl SZ IV/65). Das Ausmaß dieser Erhöhung kann je nach den Grundlagen der seinerzeitigen gerichtlichen Festsetzung der Rente oder der seinerzeitigen Vereinbarung auch aus dem Verhältnisse der seinerzeit angenommenen Dienstbezüge zu den nunmehr geltenden Bezügen, soweit ihre Erhöhung auf der Geldentwertung beruht, ermittelt werden. Der Schädiger ist mit dem Tage zur Leistung der erhöhten Ersatzbeträge verpflichtet, an welchem die Einmahnung der ziffernmäßig bekanntgegebenen erhöhten Rentenbeträge geschehen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0019276Dokumentnummer
JJR_19631017_OGH0002_0020OB00197_6300000_001