Norm
StGB §15 DRechtssatz
In jenen Fällen, in denen die Vollendung des Diebstahls deshalb unterblieben ist, weil zufällig in den vom Täter erbrochenen Kellerabteilen keine für ihn mitnehmenswerten Gegenständen verwahrt waren und er die erhoffte Beute nicht fand, liegt strafbarer Diebstahlsversuch vor (vgl SSt 22/26, 93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0089800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010